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Kind krank bei Azubis

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letzte Antwort am 01.12.2023 13:06:48 von lohnexperte
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bäckereiexner
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Nachricht 1 von 6
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Wie erfasse ich Kind-krank-Tage bei einer Azubine. Sie bekommt ja für die Zeit LFZ. Welche Ausfallart kommt hier zur Anwendung?

Vielen Dank für eure Hilfe.

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michaelaschmidt
Einsteiger
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Nachricht 2 von 6
679 Mal angesehen

Hallo,

Ausfallschlüssel PK Pflege krankes Kind mit Krankentagegeld im Kalender eingeben.

LG Micky

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 3 von 6
679 Mal angesehen

Moin,

bei Auszubildenden hat der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten (§ 19 Abs 1. Nr. 2 b BBiG).

Somit müsste eine Ausfall "Kind krank mit Entgeltfortzahlung" erfasst werden. Die Bezeichnung des Schlüssels kann ich leider nicht nennen - wir nutzen LODAS.

Viele Grüße

Uwe Lutz

TLea
Beginner
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Nachricht 4 von 6
458 Mal angesehen

Hallo, gelten dort denn auch die Regelungen zum Kinderkrankengeld oder nicht?

Habe aktuell einen ähnlichen Fall, nur ist das Kind älter als 12 Jahre und es wurde nicht vom Arzt attestiert, dass der AN zur Betreuung der Arbeit fernbleiben muss. Hat der AN dann trotzdem Anspruch auf Lohnfortzahlung oder nicht? 

 

Viele Grüße 

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myview
Einsteiger
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Nachricht 5 von 6
383 Mal angesehen

Hallo,

 

ich habe das Thema wie folgt verstanden:

Kinderkrankentage gibt es nicht für Kinder über 12 Jahren. Demnach kann der Arzt das auch nicht attestieren. Wenn der Arbeitnehmer trotzdem zu Hause bleiben will/muss, muss er sich selbst krankschreiben lassen/Urlaub  oder Überstunden nehmen/unbezahlt fehlen.

 

Gruß

myview

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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 6 von 6
369 Mal angesehen

Hallo in die Runde,

 

ich verstehe die Sachlage etwas differenzierter:

 

Sofern ein Kind erkrankt und der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedurfte, ist das betreuende Elternteil an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert. Meines Wissens greift dann § 616 BGB:

 

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html

 

Demnach hat ein Mitarbeiter (grundsätzlich ersteinmal) Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, und zwar unabhängig vom Alter des betreuten Kindes.

 

Diesen Anspruch können Arbeitgeber allerdings abbedingen.

 

(Eine einzige Ausnahme davon gibt es jedoch bei Azubis, bei denen der § 616 BGB nicht abbedungen werden kann:

 

https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/versicherung-faq/kinderkrankengeld/haben-auch-auszubildende-anspruch-auf-kinderkrankengeld-2037468?tkcm=aaus)

 

Falls also der Arbeitgeber § 616 BGB abbedungen hat (was regelmäßig der Fall sein dürfte), greift bei unter 12-jährigen Kindern ein Erstattungsanspruch der (gesetzlich oder freiwillig, nicht jedoch der privat) Krankenversicherten gegenüber ihrer Krankenkasse (allerdings nur für eine begrenzte Anzahl von Tagen im Kalenderjahr). Im Einzelfall kann eine Krankenkasse auch EEL zahlen, wenn das Kind über 12 Jahre alt ist und aufgrund einer chronischen Erkrankung / Behinderung im Krankheitsfall ebenfalls der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf.

 

Für mich folgt daraus der Schluss: Falls ein Arzt einem über 12-jährigen Kind bescheinigt, es bedürfe der Beaufsichtung, Betreuung und Pflege UND es besteht kein Anspruch auf EEL durch die Krankenkasse, hat das betreuende Elternteil Anspruch auf zumindest unbezahlte Freistellung (UND GGF. SOGAR AUF BEZAHLTE FREISTELLUNG NACH § 616 BGB, sofern dieser nicht abbedungen wurde?).

 

Kann hier jemand meinen Gedankengang nachvollziehen und seine Sicht schildern?

 

Vielen Dank und einen schönen Tag.

 

 

 

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letzte Antwort am 01.12.2023 13:06:48 von lohnexperte
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