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Kind in DaBPV rückwirkend berücksichtigen

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letzte Antwort am 03.09.2025 18:24:08 von Julia09
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Julia09
Beginner
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Hallo zusammen,

 

wir haben folgenden Fall:

Das Mandat haben wir zum 01.01.2025 übernommen. Vorher wurde mit einen anderen Abrechnungssystem abgerechnet. 

Wir haben die Personalfragebogen erhalten, es war die Elterneigenschaft angegeben, jedoch keine Angabe zu den Kindern vermerkt.

Nun kam im Juli nach der elek. Abruf der Kinderdaten bei einer Mitarbeiterin ein zur berücksichtigendes Kind raus. 

Nach Rückfrage beim Mandanten, war ihm das Thema mit den Abschlägen in der PV nicht bekannt und der vorherige Berater hat wohl nicht nach Geburtsurkunden gefragt. 

Jetzt habe ich von der betroffenen Person eine Geburtsurkunde bekommen für das Kind.

Ich habe das Kind in der Kinderverwaltung in LuG hinterlegt. Es passiert automatisch keine Korrektur zum Januar.

Das Thema ist ja nicht ohne auch wegen den Zinsen, etc. 

 

Hatte jemand von euch bereits einen solchen Fall? Wie seit ihr damit verfahren.

Und aus Interesse, wie müsste man das Kind hinterlegen, dass es ab Januar berücksichtigt wird? 

 

Vielen Dank im Voraus. 

 

Constanze_GM
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 4
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Hallo,

Bei einem zu berücksichtigenden Kind ändert sich auch nichts. Der Rabatt in der Pflegeversicherung greift bei 2 bis 5 Kindern unter 25 Jahren. Bei nur 1Kind bedeutet das lediglich, die Elterneigenschaft ist nachgewiesen und es wird kein Zuschlag für Kinderlose fällig. Ist also für meine Begriffe völlig korrekt.

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lohnexperte
Meister
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Nachricht 3 von 4
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Hallo @Julia09 ,

 

ich kann Ihr Problem nicht ganz nachvollziehen ... und vermute, dass Sie hier zwei Sachverhalte (Elterneigenschaft / Anzahl der Kinder unter 25 Jahren)miteinander vermischen.

 

Wenn es sich um eine Mitarbeiterin handelt, die nur ein einziges Kind hat und bei der die Elterneigenschaft bereits in den Stammdaten hinterlegt war/ist (aufgrund beispielweise des in den ELSTAM enthaltenen Kinderfreibetrages), ist doch alles okay. Denn bei nur einem Kind (unter 25 Jahren) gibt es doch gar keinen Beitragsabschlag bei der Pflegeversicherung. Und da ist der fehlende Eintrag in den Kinderdaten unkritisch.

 

Gleichwohl sollte man (spätestens seit 01.07.2023) sämtliche Kinder in den Stammdaten erfassen, um bei hinzukommenden Kindern eine eigene, von den rückgemeldeten Daten aus dem DaBPV unabhängige, Übersicht über die unter 25-jährigen Kinder zu haben. 

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

 

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Julia09
Beginner
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Nachricht 4 von 4
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Vielen Dank, ich war zu voreilig und habe das offensichtliche übersehen. 

 

Entschuldigt 🙂

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letzte Antwort am 03.09.2025 18:24:08 von Julia09
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