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Kauf Ebike nach Leasingende

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letzte Antwort am 14.05.2025 11:10:15 von STBMT
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Lohnbüro80
Fortgeschrittener
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Hallo!

Bei uns laufen die ersten Leasingvertrag für Ebikes aus.

Ein Arbeitnehmer möchte das Ebike kaufen.

Dass die Differenz zwischen den Kaufpreis und dem Restwert (40% der UVP) versteuert und verbeitragt werden muss, haben wir dem Mandanten bereits mitgeteilt.

 

Nun steht auf dem Schreiben von Job-Rad, dass JobRad den geldwerten Vorteil berechnet hat und die ggf. anfallenden Pauschalsteuern (30%) an das Finanzamt abführt. Damit würde bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber  keine zusätzliche Steuerlast anfallen.

 

Ist das normal, dass das die Bike Firmen übernehmen? Lese das das erste mal.

Ist es korrekt, dass ich dann auch keine SV abführe?

lohnexperte
Fachmann
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Hallo @Lohnbüro80 ,

 

ja, diese Konstellation scheint sich jetzt durchzusetzen. Ich kann das nur begrüßen und anhand der Historie zum Thema Jobrad-Leasing mittels Entgeltumwandlung auch sehr gut nachvollziehen.

 

Noch bis vor wenigen Jahren (vielleicht 7?) war die Möglichkeit der Jobradübernahme durch den Mitarbeiter nach Ablauf der Leasingfrist ein Damoklesschwert, das über dem Arbeitgeber hing. Denn die Werte, zu denen die Mitarbeiter das Jobrad auslösen konnten, waren deutlich geringer als die steuerfreien Beträge; so dass für den Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen sowohl die Diskussionen um die zugrundliegenden Werte als auch die Pauschalbesteuerung im Raum standen. Deshalb wurde auch in der Fachliteratur sehr oft vom Jobradleasing abgeraten; was zu einer sehr zurückhaltenden Akzeptanz führte.

 

Das wurde dann erst besser, als die Pauschalbesteuerung einer sich ggf. ergebenden Differenz zwischen Kaufpreis und gesetzlich definiertem Restwert seitens der JobRad-Leasingunternehmen übernommen wurde. Damit entfiel für die Arbeitgeber ein großes Haftungspotential und das JobRad-Leasing ging durch die Decke. (Ist das letztlich nicht nur eine (steuer-  und sv-finanzierte) staatliche Unterstützung der E-Bikehersteller?)

 

Aus eigener praktischer Erfahrung (ich hatte mir das Konstrukt damals mal durchgerechnet und mit dem JobRad-Leasingmitarbeiter besprochen) kann ich sagen: der einzige Nutzen für den Mitarbeiter besteht darin, dass er das ggf. nach Leasingende erworbene Fahrrad anderweitig zu einem höheren Wert wieder verkaufen kann. Alles andere drumrum ist viel heiße Luft und viel Admistration ...

 

Also freuen Sie sich:

 


@Lohnbüro80  schrieb:

..... Damit würde bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber  keine zusätzliche Steuerlast anfallen.

Genau so ist das. 🙂

 

Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.

 

 

 

 

 

Lohnbüro80
Fortgeschrittener
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Vielen Dank fürs Teilen Ihrer Erfahrungswerte.

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STBMT
Aufsteiger
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Auch hier - bitte die Umsatzsteuer (und deren Mindestbemessungsgrundlage) nicht vergessen:

 

 

 

 

Der Verkauf eines Fahrrads von einem Dritten (z. B. Leasinggeber) an den Arbeitnehmer des Leasingnehmers bzw. vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, der auf Grund des Dienstverhältnisses gegen besonders berechnetes Entgelt erfolgt, stellt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG desjenigen, der das Fahrrad an den Arbeitnehmer verkauft (d. h. des Dritten oder des Arbeitgebers), dar. 

Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich gem. § 10 Abs. 1 UStG nach dem vom Arbeitnehmer zu leistenden Entgelt zu bestimmen.

Erfolgt der Verkauf vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, ist jedoch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UStG zu beachten. Diese ist anzuwenden, sofern sie den tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag übersteigt. Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis (= Wiederbeschaffungskosten des Arbeitgebers für den gleichen oder einen gleichartigen Gegenstand) zum Zeitpunkt des Verkaufs abzüglich der Umsatzsteuer. Dabei ist jedoch höchstens das marktübliche Entgelt anzusetzen, § 10 Abs. 5 Satz 2 UStG (Verfügung BayLfSt vom 17.03.2021).

 

 

 

https://blog.esche.de/artikel/umsatzsteuerliche-beurteilung-der-ueberlassung-von-dienstfahrraedern-an-arbeitnehmer/

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letzte Antwort am 14.05.2025 11:10:15 von STBMT
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