Liebe Community,
folgende beiden Fälle sind mir klar:
1. Sofern ein Abiturient eine Ferientätigkeit mit mehr als 538 € pro Monat (und innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monate / 70 Tagen) ausübt, kann er als kurzfristig Beschäftigter abgerechnet werden, sofern er nach den Ferien ein Studium aufnimmt. (=> keine Berufsmäßigkeit)
2. Sofern ein Abiturient eine Ferientätigkeit mit mehr als 538 € pro Monat (und innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monate / 70 Tagen) ausübt, kann er nicht als kurzfristig Beschäftigter abgerechnet werden, sofern er nach den Ferien eine Berufsausbildung aufnimmt oder ein freiwilliges soziales Jahr beginnt. (=> Berufsmäßigkeit liegt vor)
Wie aber ist das bei Studenten, deren Regelstudienzeit per 30.09.2024 ausläuft? Ist bei denen ebenfalls die Tätigkeit nach Ende des Studiums entscheidend, um die Berufsmäßigkeit zu prüfen und ggf. eine kurzfristige Beschäftigung annehmen zu können?
Vielen Dank für´s Mitdenken! 🙂
Endet das Studium nicht erst mit einem entsprechendem Abschluss?
Die Regelstudienzeit (auch Regelzeit, in Österreich auch Mindeststudienzeit[1]) ist die Semesterzahl, die bis zum Abschluss eines Vollzeitstudiengangs nach der Prüfungs- oder Studienordnung eines Studiengangs an der jeweiligen Hochschule vorgesehen ist. Sie war als Rechtsanspruch für Studenten gedacht, um nicht während ihres Studiums die Streichung ihres Faches aus dem Angebot der Universität befürchten zu müssen. Die tatsächliche individuelle Studienzeit kann der Regelstudienzeit entsprechen oder sie unter- bzw. überschreiten.
Edit: Das hier hilft möglicherweise auch.
vielleicht hilft das.
Quelle Techniker Krankenkasse