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Kann ein Student, der in Kürze seinen Master macht, als kurzfristig Beschäftigter abgerechnet werden?

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letzte Antwort am 16.04.2024 16:00:06 von wicki04
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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Liebe Community,

 

folgende beiden Fälle sind mir klar:

 

1. Sofern ein Abiturient eine Ferientätigkeit mit mehr als 538 € pro Monat (und innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monate / 70 Tagen) ausübt, kann er als kurzfristig Beschäftigter abgerechnet werden, sofern er nach den Ferien ein Studium aufnimmt. (=> keine Berufsmäßigkeit)

 

2. Sofern ein Abiturient eine Ferientätigkeit mit mehr als 538 € pro Monat (und innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monate / 70 Tagen) ausübt, kann er nicht als kurzfristig Beschäftigter abgerechnet werden, sofern er nach den Ferien eine Berufsausbildung aufnimmt oder ein freiwilliges soziales Jahr beginnt. (=> Berufsmäßigkeit liegt vor)

 

Wie aber ist das bei Studenten, deren Regelstudienzeit per 30.09.2024 ausläuft? Ist bei denen ebenfalls die Tätigkeit nach Ende des Studiums entscheidend, um die Berufsmäßigkeit zu prüfen und ggf. eine kurzfristige Beschäftigung annehmen zu können?

 

Vielen Dank für´s Mitdenken! 🙂

 

 

 

STBMT
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 3
157 Mal angesehen

Endet das Studium nicht erst mit einem entsprechendem Abschluss?

 

 

Die Regelstudienzeit (auch Regelzeit, in Österreich auch Mindeststudienzeit[1]) ist die Semesterzahl, die bis zum Abschluss eines Vollzeitstudiengangs nach der Prüfungs- oder Studienordnung eines Studiengangs an der jeweiligen Hochschule vorgesehen ist. Sie war als Rechtsanspruch für Studenten gedacht, um nicht während ihres Studiums die Streichung ihres Faches aus dem Angebot der Universität befürchten zu müssen. Die tatsächliche individuelle Studienzeit kann der Regelstudienzeit entsprechen oder sie unter- bzw. überschreiten.

 

Edit:  Das hier hilft möglicherweise auch

 

https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Schaubilder/gewerblich/Entscheidung_Berufsmaessigkeit.html

wicki04
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 3
94 Mal angesehen

vielleicht hilft das. 

 

Quelle Techniker Krankenkasse

Studentische Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang: was gilt SV-rechtlich? | Die Techniker - Firmenkunden (tk.de)

Kurzfristige Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang
Arbeitgeber, die Aushilfen zwischen Bachelor- und Masterstudiengang neu einstellen, können dies im Rahmen der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung tun. Hierbei wird unterstellt, dass unmittelbar zuvor keine Beschäftigung als Werkstudent bei diesem Arbeitgeber bestand. Da die Arbeitnehmenden beabsichtigen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Masterstudiengang aufzunehmen, gelten sie auch nicht als berufsmäßig beschäftigt. 
Allerdings müssen Arbeitgeber anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten ab Beginn des laufenden Kalenderjahres sowohl für die Prüfung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung als auch für die Prüfung der Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens berücksichtigen.
KOB
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letzte Antwort am 16.04.2024 16:00:06 von wicki04
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