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Jahresarbeitsentgeltgrenze KV 2020 prüfen

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letzte Antwort am 07.01.2021 14:40:37 von Matthias_Platz
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H19B20s
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Hallo Zusammen, nun ist der Jahresabschluss endlich da 🙂 

 

Wir haben eine Frage bzgl. der Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (gesetzlich/freiwillig KV versichert) 

anbei haben wir ein Beispiel. laut der Auswertung "SV-pflichtiges Jahresarbeitsentgelt" liegt der AN weit unter der Grenze und müsste somit wieder gesetzlich Pflicht versichert werden.  

 

 

Der AN war für ein paar Monate in Kurzarbeit. Das Programm dürfte in dieser gelb markierten Summe keine KUG Bezüge mit eingerechnet haben oder?

 

Kann man diese Auswertungen bei AN die in KUA waren, zur Prüfung der Jahresentgeltgrenze nutzen? 

 

H19B20s_0-1608210511465.png

 

meysa
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Bei einem so massiven Unterscheid würde ich doch eher auf falsch geschlüsselte Lohnarten tippen.

Sind wirklich die Lohnarten richtig geschlüsselt bezüglich der Berücksichtigung in der JAEG?

 

Allerdings ist mir auch schon aufgefallen, dass die Übersicht abweichende Werte auswirft, wenn Kurzarbeit vorgelegen hat.

Im Jahreswechsel-Seminar hatte ich danach gefragt, wie die Zeiten mit Kurzarbeit in die Berechnung der Liste einfließen. Als Antwort habe ich erhalten "da wird ja dann das fiktive Kug berücksichtigt".

Ich habe nachgefragt, was denn bitte das "fiktive Kug" sein soll (den Begriff gibt es meines Wissens nach nicht).

Als Antwort habe ich (reichlich genervt) mitgeteilt bekommen, dass das kein Kug-Seminar wäre und wenn ich nicht wüsste, was das fiktive kug ist, ich mal ein Kug-Seminar machen sollte.... (Funfact: ich habe an einem Kommentar zu "Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld" mitgearbeitet, musste also trotz der unfreundlichen Art ziemlich schmunzeln...)

Da es leider ein online-Seminar war, war das ganze mit den Rückfragen nicht so einfach.

Ich habe trotzdem klargestellt, dass es mir nicht um die Berechnung des Kug ging, sondern um die programmseitige Berechnung für die Übersicht zur Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ich habe Nachgefragt, ob mit dem "fiktiven Kug" evtl. das fiktive Arbeitsentgelt gemeint ist, sodass in die Berechnung des Programms eben nur die 80% einfließen (was ja falsch wäre).

Die Antwort lautete: "Das habe ich schon beantwortet. Es ist das fiktive Kug und wenn sie sagen, das sind bei ihnen 80 % dann sind es eben 80%." (An dieser Stelle verkneife ich mir jeden Kommentar zu Freundlichkeit und Fachkompetenz, es möge sich jeder seinen Teil dazu denken.)

 

Da die Datev zur Zeit ja wirklich nicht erreichbar ist, habe ich auf weitere Nachfragen nach dem Seminar verzichtet.

 

Inzwischen habe ich festgestellt, dass die Liste Differenzen aufweist, habe aber nicht die Ursache finden können. Es wird scheinbar nicht mit dem eigentlichen Entgelt gerechnet, aber auch nicht mit dem fiktiven Arbeitsentgelt.

Da bei meinen betroffenen Mandanten aber auch Sonderzahlungen (teils vertraglich und teils freiwillig) geleistet werden und ich da nicht immer alles ganz sauber geschlüsselt habe, rechne ich ohnehin noch mal nach und verlasse mich jetzt gar nicht mehr auf die Liste.

 

Vielleicht könnte jemand (z.B. von der Datev) mal erklären, was genau in die Liste einfließt. Ich habe da noch ein paar, die im Januar abgerechnet werden und bei denen ich die Liste gerne nutzen würde...

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H19B20s
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Guten Morgen; also wir haben die Standard Lohnarten zur Kurzarbeit genommen und nichts verändert. Siehe anbei ein Snip. Bei diesen Lohnarten  ist die JAEG nicht mit einzubeziehen. 

 

 

 

H19B20s_0-1608277372913.png

 

 

Ich kann dich beruhigen.. Ich war dieses Jahr auf sämtlichen Seminaren unter anderem auch bei der DATEV. Ich habe in den Seminarunterlagen nochmal nachgeschaut und hierzu leider ausführliches nichts gefunden. 

 

In den Seminarunterlagen der Krankenkasse (der TK und der DAK) wird folgendes geschrieben:

"Eine Unterschreitung der Jahresentgeltgrenze durch Kurzarbeit hat keine Auswirkung auf die Versicherungsfreiheit, da davon ausgegangen wird, dass Kurzarbeit nur vorübergehend ist. Dies gilt nicht bei Bezug von Transferkurzarbeitergeld. Der Bezug von Transferkurzarbeitergeld erfordert eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung". 

 

Dies Aussage von der TK und DAK würde mit der Auswertung übereinstimmen. Denn die Beträge die in der Auswertung von der DATEV widergespiegelt werden sind ca. die Brutto Werte die der AN vor der KUA hatte. 

 

Aber ich muss Ihnen recht geben, wir kommen auch nicht auf die Beträge die auf der gezeigten Auswertung da gestellt werden. 

 

 

Über eine Antwort von DATEV bzgl. der Auswertung zur Prüfung der Jahresentgeltgrenze würden wir uns sehr freuen! 🙂 

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meysa
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Mir ist klar, wie die Kurzarbeit bei der Prüfung der JAEG zu berücksichtigen ist. Lediglich die Berechnung seitens des Programms (und dadurch der Ausweis auf der Liste) ist mir nicht klar. Schade, dass es dazu keine Informationen gibt. So ist die Liste nämlich unnütz.

 

Sie schrieben:

"Dies Aussage von der TK und DAK würde mit der Auswertung übereinstimmen. Denn die Beträge die in der Auswertung von der DATEV widergespiegelt werden sind ca. die Brutto Werte die der AN vor der KUA hatte."

 

In Ihrer oben geposteten Liste hat der Mitarbeiter doch in 2020 deutlich weniger Brutto als in 2019... Inwiefern kann das dann der Betrag sein, den er auch vor der Kurzarbeit hatte? Wenn sich das Gehalt nicht geändert hat, müssten doch auf der Liste dann die Werte für 2020 und 2019 identisch sein.

 

"Aber ich muss Ihnen recht geben, wir kommen auch nicht auf die Beträge die auf der gezeigten Auswertung da gestellt werden."

Wie gesagt: bei den Mandanten, die ich bisher abgerechnet habe (die meisten mit Kurzarbeit kommen erst im Januar) habe ich zwar auch durchaus relevante Differenzen, aber nicht in diesem Umfang.

 

Meine Frage zur Schlüsselung der Lohnarten bezog sich daher nicht auf das Kurzarbeitergeld, sondern auf die sonstigen verwendeten Lohnarten. Der Unterscheid kommt mir so erheblich vor, dass ich mcih frage, ob das noch andere Gründe als die Kurzarbeit haben könnte. Es könnte z.B. sein, dass eine Lohnart (wie Gehalt oder PKW-Privatnutzung bzw. vertraglich festgelegte Sonderzahlungen) fälschlicherweise nicht für die Berücksichtigung in dieser Liste geschlüsselt ist.

 

Der Mitarbeiter hat laut Liste immerhin nicht mal die Hälfte des letzten Jahres und das scheint mir eine zu große Differenz zu sein, als dass dies allein durch das Kug kommen dürfte.

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H19B20s
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"In Ihrer oben geposteten Liste hat der Mitarbeiter doch in 2020 deutlich weniger Brutto als in 2019... Inwiefern kann das dann der Betrag sein, den er auch vor der Kurzarbeit hatte? Wenn sich das Gehalt nicht geändert hat, müssten doch auf der Liste dann die Werte für 2020 und 2019 identisch sein."

 

AW: der oben aufgeführt AN war ab Ende März 2020 bis Dezember zu 100% in Kurzarbeit. Wir haben auch nur diese großen Differenzen bei den AN die zu 100% in Kurzarbeit sind. Bei AN die zu 50% in Kurzarbeit sind gibt es diese große Differenz nicht. 

 

"Meine Frage zur Schlüsselung der Lohnarten bezog sich daher nicht auf das Kurzarbeitergeld, sondern auf die sonstigen verwendeten Lohnarten. Der Unterscheid kommt mir so erheblich vor, dass ich mich frage, ob das noch andere Gründe als die Kurzarbeit haben könnte. Es könnte z.B. sein, dass eine Lohnart (wie Gehalt oder PKW-Privatnutzung bzw. vertraglich festgelegte Sonderzahlungen) fälschlicherweise nicht für die Berücksichtigung in dieser Liste geschlüsselt ist."

 

AW: Wir haben am Anfang des Jahres 2020 alle relevanten Lohnarten geschlüsselt, die mit in die Berechnung einfließen :). Wir haben auch gestern zur Kontrolle nochmal die entsprechenden Lohnarten geprüft, nur bei den Lohnarten betreffend der Kurzarbeit war nichts hinterlegt. 

 

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


auf der Auswertung SV-pflichtiges Jahresarbeitsentgelt werden die regelmäßigen Jahresarbeitsengelte aus allen Zuwendungen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgewiesen, die zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören. Das sind z. B.

 

  • Laufende Monatsbezüge
  • Sonderzuwendungen, die der Arbeitnehmer mindestens einmal im Jahr erwarten kann
  • Überstundenvergütungen und Bereitschaftsdienstvergütungen, wenn sie vertraglich vorgesehen sind und regelmäßig gezahlt werden
  • Bei Mehrfachbeschäftigungen das aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erzielte Entgelt


Folgende Zuwendungen bleiben unberücksichtigt:

 

  • Mehrarbeitsvergütungen
  • Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
  • Einmalige Zuwendungen die nicht regelmäßig gezahlt werden (z. B. Jubiläumszuwendung)
  • Steuerfreie - und insoweit auch beitragsfreie - Zulagen und Zuschläge (z. B. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit)
  • Zuwendungen, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal gem. §§ 40 Abs. 1, Abs. 2 oder 40b EStG abführt (z. B. Direktversicherungen, Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)

Diese und weitere Informationen können Sie unserem Informationsdokument 1021126 - Jahresarbeitsentgelt und Auswertung "SV-pflichtiges Jahresarbeitsentgelt" entnehmen.


Viele Grüße aus Nürnberg


Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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meysa
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Hallo Frau Preuß,

 

vielen Dank für die Informationen.

 

Leider sind damit die Fragen, die sich hier stellen jedoch noch nicht beantwortet:

 

- Wie geht die Programmautomatik mit Kurzarbeit um? Konkret: Welche Werte fließen für den Zeitraum der Kurzarbeit in die Liste ein?

- Wie geht die Programmautomatik mit Quarantäne um? Konkret: Welche Werte fließen für den Zeitraum der Quarantäne in die Liste ein?

- Woher kommen die (zumindest bei Kurzarbeit 0 extrem hohen) Differenzen?

 

Ohne weitere Informationen sind die vom Programm erzeugten Listen für alle Fälle mit Kurzarbeit oder Quarantäne  schlicht unbrauchbar.

Das Fehlerpotenzial ist enorm, da man den Listen (ggf. aus Unkenntnis der abweichenden Ergebnisse oder der Besonderheiten im Laufe des Jahres) fälschlicherweise vertrauen könnte.

 

Hier wäre meines Erachtens daher eine Klärung dringend notwendig.

Zumindest sollte ein Hinweis darauf, dass die Liste bei Kurzarbeit keine korrekten Ergebnisse liefert, erfolgen.

 

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DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 


die Auswertung "SV-pflichtiges Jahresarbeitsentgelt" weist das tatsächlich erzielte sozialversicherungspflichtige Entgelt eines Arbeitnehmers aus. Für die Dauer der Kurzarbeit werden keine Beträge in der Auswertung dargestellt, da das Kurzarbeitergeld nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit erzielt hätte, wird nicht ausgewiesen.


Bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze muss daher individuell geprüft werden, ob die Unterschreitung nur vorübergehender Natur z. B. aufgrund von Kurzarbeit ist oder die Versicherungsfreiheit bestehen bleiben kann.


Bei Quarantäne übernimmt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen die Auszahlung der Entschädigung. Das ausgefallene Bruttoentgelt unterliegt der Sozialversicherungspflicht und ist über die Lohnart 5600 - Fiktivlohn IfSG, lfd SV nur AG zu erfassen. Diese fließt standardmäßig in die Auswertung "SV-pflichtiges Jahresarbeitsentgelt" ein. 


In den ersten sechs Wochen hat die Quarantäne bei korrekter Verwendung der Lohnart 5600 - Fiktivlohn IfSG, lfd SV nur AG für das ausgefallene Bruttoentgelt keine Auswirkung auf die Werte in der Auswertung "SV-pflichtiges Jahresarbeitsentgelt", da das ausgefallene Bruttoentgelt dem Entgelt entsprechen sollte, das der Arbeitnehmer ohne Quarantäne erzielt hätte.


Dauert die Quarantäne länger als sechs Wochen, erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in der Regel kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt mehr. Ab der 7. Woche Quarantäne fließen daher keine Werte mehr in die Auswertung "SV-pflichtiges Jahresarbeitsentgelt". Auch in diesem Fall ist bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine individuelle Prüfung notwendig.

 

Die Auswertung "SV-pflichtiges Jahresarbeitsentgelt" dient als Hilfsmittel für die Beurteilung der Versicherungspflicht und weist das tatsächlich erzielte sozialversicherungspflichtige Entgelt eines Arbeitnehmers aus. Eine Veränderung des Versicherungsstatus eines Arbeitnehmers sollte nicht alleine auf Basis dieser Auswertung erfolgen.

 

 


Viele Grüße aus Nürnberg

 


Matthias Platz


Personalwirtschaft


DATEV eG

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 07.01.2021 14:40:37 von Matthias_Platz
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