Bei einem Mandant ist zum 01.08.2022 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden. Zum 31.01.2023 hat der Insolvenzverwalter die Insolvenz beendet, ab 01.02.2023 hat der Mandant wieder die Kontrolle über die Firma.
Aus diesem Grunde haben seine AN am 01.02.2023 zum 31.01.2023 Aufhebungsverträge unterschrieben. Einige sind zum 01.02.2023 mit neuen Arbeitsverträgen wieder angefangen. Einige AN haben Pfändungen laufen.
Nun sagt der Mandant, dass die Pfändungen erst einmal nicht berücksichtigt werden sollen, bis neue Pfändungsverfügungen ausgestellt worden sind, schließlich ist dies eine komplett andere Firma (wg. neue Steuer-/Betriebs/BG-Nummer etc.).
Gilt der Insolvenzverwalter als komplett neuer AG (es wurde zum 01.08.2023 keine neue Betriebsnummer beantragt)?
Hallo,
rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten.
Bitte halten Sie Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter, wie die Situation zu beurteilen ist.
Wenn Pfändungen gegen die Mitarbeiter bestehen, ist es egal, wer der Arbeitgeber ist.
Da gibt es bei Arbeitgeberwechsel auch keine neue Pfändungsanordnung.
Da muss der aktuelle Arbeitgeber - wenn er Gehalt an den Arbeitnehmer zahlt - das Geld einbehalten und abführen.
Hallo,
ohne Anspruch auf rechtliche Richtigkeit.
Sehe ich ähnlich.
Ich verstehe den Eingangspost so, dass der alte Arbeitgeber nach der Insolvenz auch wieder der neue ist oder der Rechtnachfolger unter neuer Firmierung und von daher ja von den Pfändungen und den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen Kenntnis hat.
Da kann er sich m.E. nicht hinstellen nach dem Motto: Ich habe mich gerade neu erfunden und jetzt bedienen wir die nicht mehr...
Gruß, vw