Der Betrieb (Einzelfirma) wurde verkauft an eine neu gegründete GmbH & Co. KG. Alle AN wurden per Betriebsübernahme übernommen.
Alle AN hatten in der Einzelfirma zuvor schon IAP erhalten, deshalb erhalten diese nur noch einen Restbetrag.
Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer war ebenfalls zuvor AN der Einzelfirma und hat IAP erhalten.
Stellt dies bei Ihm auch eine Betriebsübernahme da?
Oder kann er sich die kompletten 3.000 € auszahlen als AN nach dem Steuerrecht?
Hallo Herr Behrens,
die Betriebsübernahme nach § 613a BGB ist ja nur eine auf das Arbeitsrecht eingestellte Rechtsnorm. Steuerrechtlich gesehen gibt es zwischen dem nicht mehr bestehenden Einzelunternehmen und der neu gegründeten GmbH & Co. KG keine Rechtsidentität. Damit sehe ich keinen Hinderungsgrund für die nochmalige Gewährung.
Das wäre ein schöner Fall für die Anrufungsauskunft nach §42e EStG, wenn die Zeit nicht so drängen würde. Ich würde versuchen, mit dem Sachgebietsleiter der Lohnsteuerstelle für Arbeitgeber zu telefonieren und den Fall zu schildern. Zeichnet sich eine positive Tendenz ab, könnte man bis zum Vorliegen einer schriftlichen Entscheidung die IAP unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen. Aber im Dezember zugeflossen ist es dann trotzdem... ein blödes Dilemma. Vielleicht ist der GGF im Hinblick auf die Steuerersparnis trotzdem bereit, das so zu versuchen.
Viel Erfolg!
Viele Grüße
M. Seemann
Finde ich auch schwierig.
Es handelt sich um zwei Dienstverhältnisse. Oder doch nicht? Ich würde mich an Nr. 8 Abs. 2 der BMF-FAQ begrifflich stören.
Abs. 2:
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bis zu dem Betrag von 3.000 Euro insgesamt bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem Begünstigungszeitraum zu demselben Arbeitgeber.
Wegen der offenen Rechtslage wäre "diese Lösung" sicher unerfreulich.
Punkt 8, letzter Absatz
In den Fällen einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und bei Betriebsübergängen nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (zum Beispiel bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft) ist nicht von einem weiteren Dienstverhältnis auszugehen. Hier tritt zivil-rechtlich der neue Betriebsinhaber lediglich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. In diesen Fällen kann der steuerfreie Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden.
Ich würde es nicht empfehlen.
@lohnhilfe schrieb:In diesen Fällen kann der steuerfreie Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden.
Hier ist genau das Problem.
Ist er ein AN auf Grund der Betriebsübernahme oder ein neuer AN auf Grund seiner Tätigkeit als GGF?
Im Zweifelsfall erstmal stfrei abrechnen, da Zahlung ja in 2024 erfolgen muss, jetzt direkt schon mal Anfrage an FA, LSt-AG-Stelle, und ggf. Korr. auf stpfl. vor der Januar-Abrechnung.