Hallo liebe Community,
wie behandle ich Gutscheine, die, wenn ein Restbetrag von 10,00 € bleibt ausgezahlt werden können.
Diese werden bei der Weihnachtsfeier übergeben, als Weihnachtsgeschenk.
Weihnachtsgeschenke bei der Betriebsveranstaltungen fallen mit in die 110,00 € Grenze mit rein. Aber wie sieht es mit den Gutscheinen aus, die in Geld ausbezahlt werden können?
liebe Grüße Heli
Laut Haufe gilt:
Man könnte herauslesen dass man unter 60 Euro keine Prüfung vornehmen muss und es somit ginge.
Rechtliche Beurteilung dürfen die StB geben 😉
In dem aus Haufe zitierten Text ist von SACHgeschenken die Rede.
Und einem Gutschein, der in Geld umgewandelt werden kann, fehlt es m.E. aus steuerlicher Sicht in der Zuordnung als Sache.
Viele Grüße
Uwe Lutz
der Gutschein beträgt 49,90 € und wenn ein Rest von 10,00 € übrig bleibt, kann dieser ausgezahlt werden.
Wie Herr Lutz schon geschrieben hat, bei einer Barauszahlung handelt es sich um Barlohn und dieser ist aus meiner Sicht steuer und sv pflichtig. Da Netto ausbezahlt, brauchen Sie eine Nettolohnart zum hochrechnena auf den Bruttobetrag.
Macht wirtschaftlich betrachtet keinen Sinn, da das den AG mehr als das doppelte Kosten wird. Daher keine Barauszahlung sondern Sachgeschenke bis 10 EUR dann ist ggf. alles gut, wenn die 110 EUR nicht überschritten werden.
Ich weiß schon, aber gefühlt ist der Gutschein - obschon die Regelung seit 2022 gilt - noch immer nicht präsent.
Ohne eine Unterstellung sag ich mal wieder: Weiterbildung! Seminare besuchen! Solche Fragen gehören doch wirklich nicht in die Datev-Community. Zumal zuletzt schon wieder öfters hierzu gefragt wurde...
das weiß ich. Aber ist es auch bei einer Weihnachtsfeier so? Oder kann ich zu dieser Veranstaltung den Gutschein mit in die € Berechnung nehmen?
110,00 € Berechnung meinte ich.
Wenn sie auf die 3 Punkte Rechts oben in ihrem Post gehen können sie den noch bearbeiten , ich glaube innerhalb von 1 oder 2 Std. , dann müssen sie die Korrektur nicht in einer neuen Nachricht schreiben.
Werden bei der Erklärung die gleichen Begrifflichkeiten oder andere genutzt? Das Steuerrecht ist in dieser Beziehung sehr konsequent.
Eine Aufmerksamkeit ist somit auch dann eine Aufmerksamkeit wenn sie in einem anderen Rahmen gewährt wird. Damit sind die geltenden Regeln überall dort anzuwenden wo der Begriff Aufmerksamkeit genutzt wird.