Hallo Zusammen,
ein Mandant möchte die Fortbildungskosten eines Mitarbeiters für ein MBA-Studium übernehmen.
Das eigenbetriebliche Interesse ist gegeben.
Nun möchte der Mandant eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter über die Kostenbeteiligung schließen, in der es heißen soll ...
" (2) Der Betrag wird über eine monatliche Gehaltsumwandlung in Höhe von 2.000€ über 24 Monate finanziert.
(3) Die Gehaltsumwandlung erfolgt brutto, und der umgewandelte Betrag wird direkt vom Arbeitgeber an den Bildungsträger gezahlt"
Ich habe nun einiges über Barlohnumwandlung gelesen, kann aber dennoch irgendwie nicht richtig sagen, ob es so umgesetzt werden darf oder nicht.
Ich hoffe, irgendjemand hat sich mit dem Thema schon einmal rum geschlagen - erfolgreicher als ich 🙂
Was denn nun, übernimmt der AG die Kosten oder nur die Zahlung? Wenn er die Kosten übernimmt, macht die Gehaltsumwandlung nämlich keinen Sinn. Und 2000 € pro Monat (so verstehe ich Absatz 2) sind eine ziemlich happige Gehaltsumwandlung, bleibt da für den AN überhaupt noch etwas übrig? Und wenn der AN 2000 € zahlt, wie hoch ist der Anteil des AG?
Ok stimmt, die Konstellation soll so sein, dass der AG die Gehaltsumwandlung direkt an die Uni weiterleitet, also zahlt effektiv der Mitarbeiter.
Die anderen beiden Punkte sind mir aktuell noch nicht bekannt, da es im ersten Schritt darum gehen soll, ob eine Gehaltsumwandlung überhaupt möglich ist.
Hallo @SaRaH65 ,
nach meinem Verständnis zu so früher Morgenstunde 😉 ist die (Teil-)Finanzierung der Maßnahme über eine Gehaltsumwandlung (=durch den Mitarbeiter) nicht okay.
Was passiert bei der Gehaltsumwandlung (das lässt sich schön erkennen, wenn man zwei Probeabrechnungen nebeneinander legt und vergleicht)?
Das steuer- und sv-pflichtige Entgelt verringert sich um 2.000 € pro Monat. Damit sinken auch die Steuer- und SV-Abzüge für den Mitarbeiter, was spätestens bei einer Prüfung zur Diskussion stehen dürfte.
Arbeitsrechtlich ist zumindest fraglich, ob nach der Gehaltsumwandlung noch der einzuhaltende Mindestlohn erreicht wird.
Wenn man den Faden mal weiter spinnt: Der Arbeitgeber zahlt die Miete und die Friseurrechnung und die Finanzierungsraten für Pkw und Eigenhein und an ??? direkt an die Vertragspartner des Arbeitnehmers und vereinbart mit ihm dafür eine Gehaltsumwandlung ... Interessante Idee; könnte von Pippi Langstrumpf kommen 😉
Aber vielleicht liege ich ja auch falsch mit meiner ablehnenden Einschätzung?!
Viele Grüße und einen schönen Tag.
@SaRaH65ein Mandant möchte die Fortbildungskosten eines Mitarbeiters für ein MBA-Studium übernehmen.
Das eigenbetriebliche Interesse ist gegeben.
Nun möchte der Mandant eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter über die Kostenbeteiligung schließen, in der es heißen soll ...
" (2) Der Betrag wird über eine monatliche Gehaltsumwandlung in Höhe von 2.000€ über 24 Monate finanziert.
(3) Die Gehaltsumwandlung erfolgt brutto, und der umgewandelte Betrag wird direkt vom Arbeitgeber an den Bildungsträger gezahlt"Ich habe nun einiges über Barlohnumwandlung gelesen, kann aber dennoch irgendwie nicht richtig sagen, ob es so umgesetzt werden darf oder nicht.
Zitat:
"Eine Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers zugunsten von (Sach-)Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erkennt die Finanzverwaltung aber nicht an. Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers müssen zusätzlich gezahlt werden, da sie ihrem Wesen nach keinen Arbeitslohn darstellen. Sie können daher auch keinen anderen Arbeitslohn ersetzen. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitslohn ändert sich daher in diesem Fall durch die getroffene Vereinbarung nicht."
Quelle:
Gehaltsumwandlung - Lexikon Lohn und Personal