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Freiwilliger Arbeitgeberzuschuss zur KV für einen Werkstudenten

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letzte Antwort am 08.12.2025 14:35:08 von Lohn-Zauberin
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Lohn-Zauberin
Beginner
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Hallo zusammen,

 

kann mir hier jemand ein Feedback geben?

 

Frage: Ein AN ist als Werksstudent bei einem Mandanten beschäftigt. Immatrikulationsbescheinigung liegt vor. Er muss aufgrund seines Alters und Ausbildungsstandes seine Krankenversicherung selber bezahlen. 

Diese Info hat der AN von seiner studentischen Krankenversicherung erhalten.

 

Der Arbeitgeber möchte den Werkstudenten finanziell bei seiner Beitragszahlung an die gesetzliche Krankenkasse unterstützen und einen Arbeitgeberbeitrag zahlen. Gibt es eine Möglichkeit sich als Arbeitgeber zu beteiligen? Das ist ja eigentlich ein arbeitsrechtliches Thema ??!!

Der Werkstudent wird in der Lohnabrechnung nach den allgm. Werkstudentenregeln abgerechnet.

KV 0 - RV 1 - AV 0 - PV 0

Kann man den Zuschuss dann einfach mit der umbenannten Lohnart 200 (umbenennen) verwenden?


Ich denke das der Werkstudent bei seiner gesetzlichen Krankenkasse seine Beitragshöhe erfragen soll und sich diese schriftlich geben lassen soll. Dann kann der Arbeitgeber ja dann entscheiden, wie hoch er sich dann beteiligen will ?

 

 

Vorab vielen Dank für Rückmeldungen.🙂

 

sokrates
Erfahrener
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Was spricht denn dagegen den Werkstudenten einfach mit 1111 abzurechnen? Je nach Verdienst hat er geringe Sozialabgaben und ist über seine Tätigkeit zu günstigeren Konditionen versichert. Würde ich über eine Probeabrechnung darstellen und dem Mandanten mitteilen.

 

Alternativ eine Zuzahlung, die natürlich steuerpflichtig ist. 

Ich würde allerdings wetten, dass dies alles in allem teurer ist. 

 

LG

Anne Koch

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 3 von 7
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Hallo,

 

bezahlen darf er ihm alles. 😁 Ein Werkstudent darf soviel verdienen wie er will, solange die Zeitgrenzen eingehalten werden.

 

Es ist immer nur eine Frage der Besteuerung. Da sollten Sie mit der Lohnart 200 - ist ja steuer- und sv-pflichtig - richtig liegen. 

 

Viele Grüße

Thomas Reich

lohnexperte
Meister
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Nachricht 4 von 7
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Hallo @Lohn-Zauberin ,

 

Sie wollen den freiwilligen Arbeitgeberzuschuss als steuer- und sv-pflichtigen Bezug abrechnen? Aus meiner Sicht spricht nichts dagegen. 

 

Vielleicht klären Sie aber vorab mit der Krankenkasse des Mitarbeiters, ob das Werkstudentenprivileg überhaupt noch greift. Es gab da mal ein Rauschen, wonach das Werkstudentenprivileg nicht anzuwenden ist ab einem gewissen Alter bzw. einer gewissen Semesteranzahl. 

 

@sokrates : Ich bin mir nicht sicher, wie die Arbeitslosenversicherung und Krankenkasse im ggf. eintretenden Leistungsfall reagieren, wenn "freiwillig" SV-Beiträge gezahlt wurden, obwohl das Werkstudentenprivilieg anzuwenden gewesen wäre. Ich hatte vor Jahrzehnten mal einen Fall, da waren für eine eigentlich arbeitslosenversicherungsfreie Mitarbeiterin über Jahre hinweg Beiträge gezahlt worden; und im dann eingetretenden Fall der Arbeitslosigkeit lehnt die Bundesagentur die Leistungen ab, weil gar keine AL-Pflicht vorgelegen hat ...

 

VG

sokrates
Erfahrener
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Nachricht 5 von 7
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Hallo @lohnexperte 

 

Gibt es denn eine Verpflichtung den Studenten mit Werkstudentenprivileg abzurechnen? Mir ist da nichts bekannt.

 

LG

Anne Koch

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 6 von 7
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Ja, gibt es: § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V .

 

Allerdings kann auch eine Beschäftigung von 21 Stunden in der Woche vereinbart und geleistet werden.

Lohn-Zauberin
Beginner
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Nachricht 7 von 7
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Vielen Dank für die Antwort ! 🙂

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letzte Antwort am 08.12.2025 14:35:08 von Lohn-Zauberin
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