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Fortgezahltes Bruttoarbeitsentgelt über Beitragsbemessungsgrenze im AAG-Antrag

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letzte Antwort am 18.12.2018 12:38:31 von t_r_
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bella
Beginner
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Nachricht 1 von 3
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Hallo ihr Lieben,

ich habe seit langer Zeit schon ein Problem bei den Anträge auf Erstattung nach AAG.

Dabei schieben sich DATEV und die AOK gegenseitig die Schuld zu.

Ich habe einen Mitarbeiter, der über der Beitragsbemessungsgrenze verdient. LODAS rechnet auch den richtigen Erstattungsbetrag aus und begrenzt ihn. In der Spalte "Fortgezahltes Bruttoarbeitsentgelt" steht allerdings das tatsächliche Entgelt und nicht das auf die BBG begrenzte Entgelt. Deshalb werden alle Anträge von der Krankenkasse abgelehnt.

Ich habe keine Lust ständig die Anträge über sv.net zu stornieren und erneut zu stellen.

Was ist denn nun richtig? Die DATEV schreibt mir, dass das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt das tatsächliche sein muss und die Krankenkasse natürlich, das die Grundlage für die Berechnung das verminderte Entgelt ist.

Vielleicht geht es ja noch jemandem so wie mir.

Bitte helft mir.

Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

in der Verfahrensbeschreibung des GKV-Spitzenverbandes zum Erstattungsverfahren (z.B. hier zu finden auf der Seite der Techniker-Krankenkasse), heißt es in Abschnitt 5.2.9 zum fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelt:

In diesem Feld ist das für den Erstattungszeitraum fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt (ohne Arbeitgeberanteile und Arbeitgeberzuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge) anzugeben. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte und fortgezahlte Entgelte, die nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des EFZG gelten, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Eine durch Satzung der Krankenkasse bestehende Begrenzung des Erstattungsanspruchs ist hier nicht zu berücksichtigen.

Da die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze nach § 9 Abs. 2 AAG nur durch die Satzung erfolgen kann, würde ich mal behaupten, dass die Erstattungsanträge der DATEV korrekt sind.

Sollte die Krankenkasse dies anders sehen, würde ich mir hierfür einmal (mit Verweis auf die Regelungen der Verfahrensbeschreibung) eine Rechtsgrundlage geben lassen.

Das Problem ist natürlich, wenn die Krankenkasse die Erstattungsanträge dann weiterhin ablehnt. Hier müssen Sie dann gucken, was letztlich arbeitstechnisch am Einfachsten ist...

Viele Grüße

Uwe Lutz

t_r_
Allwissender
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Nachricht 3 von 3
485 Mal angesehen

Das Problem ist natürlich, wenn die Krankenkasse die Erstattungsanträge dann weiterhin ablehnt. Hier müssen Sie dann gucken, was letztlich arbeitstechnisch am Einfachsten ist...

Das wäre dann nicht schön und sehr lästig, aber ja ggf. über das Verlangen eines ablehnenden Bescheides, ein entsprechendes Widerspruchsverfahren und ggf. Klageverfahren zu lösen.

Sinnvollerweise sollte es sich um einen niedrigen Antrag handeln, damit man nicht so lange auf viel Geld wartet.

Wenn der Mandant nicht auf die Erstattung angewiesen ist, wäre die Alternative einen besonders hohen Wert zu nehmen. Kosten für Widerspruchsverfahren steigen, Verzinsung dürfte bei verschuldeten Verzug der Krankenkasse relativ attraktiv sein.

Aber ärgerlich wäre es immer... auch wegen Theater mit Krankenkasse, zu der man in der Regel einen guten Draht braucht. Nur hier scheint der ja sowieso nicht vorhanden...

Ergänzend würde mir noch einfallen, dass Sie einfach mal mit Ihrem Kundenbetreuer der Datev sprechen. Die Datev könnte vielleicht auch ein Interesse haben, dass solche Fälle nicht vorkommen. Und die Datev hat da vielleicht zu der Krankenkasse ganz andere Kontakte...

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letzte Antwort am 18.12.2018 12:38:31 von t_r_
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