Hallo aus Köln,
einer unserer Mitarbeiter (eigentlich bin ich es) hat den Firmenwagen gewechselt. Die Marke des Wagens und auch das Kennzeichen sind gleich geblieben. Es hat sich nur der Bruttolistenpreis geändert. Muss ich nun das ganze Fahrzeug neu anlegen, oder kann ich einfach nur den Bruttolistenpreis ändern? Der Wagen wurde am 09.09.2016 gewechselt. Wechsele ich das nun für den September schon, oder erst für den Oktober?
Liebe Grüße
Monika Mustin
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Frau Mustin,
in Lohn und Gehalt sehe ich da technisch kein Problem, wie es in Lodas ist, weiß ich nicht.
Für die Nachvollziehbarkeit erfassen wir jeden PKW gesondert, auch wenn es sich um das gleiche Kennzeichen handelt. Ich glaube aber, dass ist Geschmackssache.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo,
ich würde den neuen Wagen - trotz gleichem Kennzeichen - wie Herr Reich immer separat erfassen. Wir haben - da gleiche Einträge in der Tabelle nicht gehen - uns angewöhnt, bei Folgefahrzeugen einfach mittels "/n" einen Zähler anzuhängen - so nimmt das dann auch die Tabelle im Lohn (LODAS und/oder LuG) an.
Und hinsichtlich Höhe des BLP ist es so, dass Sie - zeit-überschneidungsfreie Nutzung der beiden Fahrzeuge unterstellt - für den September den Wagen mit dem höheren BLP abzurechnen haben, da es nach FA-Meinung keine Teilmonate gibt.
In der Praxis haben wir früher auch schon mal im Monat des Wechsels über die Bewegungsdaten den BLP p.r.t. (1/30-Methode) verwendet - das hatte auch noch kein Prüfer beanstandet.
Wenn Sie im September eine Zeitüberschneidung in der Nutzung haben sollten (ein oder mehrere Tage standen beide Fahrzeuge zur Verfügung), dann müssten Sie streng genommen im September den Nutzungswert beider Fahrzeuge für die Privatfahrten (der 1%-Wert) abrechnen ...
Beste Grüße
R. Hein
Bei Fahrzeugwechseln innerhalb eines Monats hatten wir immer die "in dubio pro reo - Methode" angewandt; also der günstigere BLP zu Grunde gelegt. Dies wurde bisher auch noch nie beanstandet.
Bei kleineren Differenzen wird sich jeder "vernünftige" Prüfer überlegen, ob er wegen dieser peanuts eine Feststellung trifft oder nicht - aber vertrauen wollte ich darauf nicht ...
...vielleicht freut sich der Prüfer ja auch, wenn er was gefunden hat. Und bei den Firmenwagen schauen die ja schon gerne etwas genauer hin.
Vielen Dank für die netten Hinweise und Erklärungen.
Beste Grüße
Monika Mustin
... nur gehen dann die Belastungen idR zu 100% auf den Arbeitgeber - das sollte man beachten !
Setzen Sie einfach die BLP generell 20% niedriger an als sie tatsächlich sind und niemand fragt mehr nach dem unterjährigen Wechsel (nur bei §15/18 zu empfehlen).
Ein Blick in die Lohnsteuerrichtlinien hilft:
Es ist, auch bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe des Kalendermonats, der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs bei der pauschalen Nutzungswertermittlung zugrunde zu legen.
Das ist dann in diesem Fall für September wohl das neue Fahrzeug.
ja klar -- auf jeden Fall das neuere Fahrzeug schon für den September ansetzen!
Ich mache lieber die Lohnabrechnung korrekt - als 4 Jahre später die DEÜV-Meldung mit sv-net korrigieren zu müssen. Jede LST-Prüfung muss sv-rechtl ausgewertet werden -- und das macht dann die Arbeit -- auch wenn der AG die Nachzahlung trägt.
Grüsse aus Nürnberg
Christa
Der Arbeitgeber ist mein Ehemann. Also nicht ganz so tragisch.