Hallo an alle,
kann mir jemand sagen, ob es sich immer noch um einen Firmenwagen handelt, wenn der AN sämtliche Kosten (Leasingrate, Kfz-Versicherung usw.) komplett selbst trägt?
Viele Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo @Pemo2708 ,
ich würde als Lohnbuchhalter einen KfZ-Sachbezug hinterlegen und die vom AN übernommenen Kosten als private Zuzahlung erfassen.
Nach meinem Dafürhalten wäre in einem solchen Fall (die wirtschaftliche Belastung trägt ausschließlich der AN; der AG trägt nur das Risiko als Leasingnehmer) zu prüfen, ob tatsächlich noch Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug geltend gemacht werden können. Das sollte dann aber der Buchhalter / Firmeninhaber klären ...
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Hallo Lohnexperte,
ich bedanke mich für deine schnelle Antwort und werde nun genauso verfahren.
Auch dir eine schöne Woche!
Viele Grüße
Bitte beachten Sie das Urteil: https://www.haufe.de/personal/entgelt/1-prozent-regelung-kein-abzug-von-urlaubsfahrten-zuzahlungen_78_637500.html
Vielleicht kennt das nicht jeder! Aber es darf eben nicht alles was selbst getragen wird einfach als Zuzahlung gewertet werden.
Vielleicht noch vorsorglich eine Anmerkung:
Wenn tatsächlich alle Kosten vom Arbeitnehmer getragen werden, sollte geprüft werden, ob es entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarungen gibt.
Ich möchte noch auf das "Behördenleasing" hinweisen. Es gibt durchaus Fallgestaltungen bei denen der Arbeitnehmer den PKW nicht als Firmen-PKW nutzt, sondern der PKW ihm zuzurechnen ist. Dann wäre ein geldwerter Vorteil eventuell mit dem tatsächlichen Wert (z. Bsp. Differenz aus der Leasingrate, die der Arbeitgeber erhält und der, die der Arbeitnehmer erhält) zu berücksichtigen.
@renek, Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren etc. sind auch nicht dem PKW zuzurechnen, selbst wenn diese auf Auswärtstätigkeiten anfallen. Es handelt sich hierbei um Reisenebenkosten bei Auswärtstätigkeiten. Sollte der Arbeitgeber diese Kosten übernehmen und es sind keine Kosten bei Auswärtstätigkeiten, wären es zusätzliche zu versteuernde Bezüge beim Arbeitnehmer.
Das scheint aber wohl nicht jedem klar zu sein, sonst würde man kaum den BFH damit belästigen 🫣😉
Aber wenn die Meldung stört, ich kann die gerne zurück nehmen...
Danke für die Antwort!
@renek schrieb:Das scheint aber wohl nicht jedem klar zu sein, sonst würde man kaum den BFH damit belästigen 🫣😉
Da sollte ja auch ein schwarzer Anzug über die Werbungskosten laufen. 🤣🤣🤣
Aber wenn die Meldung stört, ich kann die gerne zurück nehmen...
Mich stört es nicht. Ich wollte in diesem Zusammenhang einfach nur noch mal klarstellen, dass es sich bei den Kosten aus dem Urteil nicht nur nicht um anrechenbare Fahrzeugkosten, sondern um gar keine Fahrzeugkosten handelt.