Hallo liebe Community,
Ein geringfügig Beschäftigter erhält bis 15.01.23 noch ein Gehalt, dann Austritt. Da er Minusstunden hat, ziehe ich die vom Gehalt ab. Das hat zur Folge, dass er kein Gehalt ausbezahlt bekommt.
Nun erhalte ich bei der Probeabrechnung diesen Fehler:
Fehler #LN17795
Meldungen ungleich Stornierungen mit Abgabegrund 30–33, 35, 36, 40, 71 und 72 ohne Entgelt
sind für die Personengruppe 109 unzulässig.
Hat jemand auch so eine Meldung?? Wie löse ich mein Problem mit den Minusstunden nun??
Lieben Dank schon mal.
Hallo,
die Fehlermeldung tritt aufgrund einer neuen Kernprüfung im gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes für DEÜV auf. Es handelt sich um die Prüfung DBME104 mit Gültigkeit ab dem 01.01.2023 zur Version 8.01.
Die vorgeschriebene Prüfung verhindert die DEÜV-Meldungserstellung in der beschriebenen Situation. Dies betrifft die in der Fehlermeldung genannten Meldegründe bei Mitarbeitern mit dem PGS 109, insofern kein Entgelt vorliegt.
Die DEÜV-Abmeldung könnte zum Austritt somit nur erstellt werden, wenn der Mitarbeiter Gehalt ausbezahlt bekäme.
Hallo,
ich habe diesen Fall auch. Kann dennoch die Abrechnung durchgeführt werden (es liegt ja ein Fehler vor) und muss die Abmeldung dann gesondert erfolgen?
MfG
Ich habe die Fehlermeldung ebenfalls. Der betreffende Mitarbeiter hat im Dezember und im Januar kein Entgelt mehr bekommen, Austritt zum 24.01.
Es wäre schön, wenn sich von der DATEV noch mal jemand dazu melden könnte, wie hier vorzugehen ist.
Hallo,
trotz des Fehlers kann die Lohnabrechnung durchgeführt werden. Lediglich die DEÜV-Meldung kann und darf aufgrund der neuen Kernprüfung nicht erstellt und übermittelt werden.
Bitte beachten Sie zu dieser Fehlermeldung unser Dokument 1026224 – LN17795 bei der Abrechnung – DEÜV-Meldung wird nicht erstellt.
Hallo,
den gleichen Fehler bekomme ich bei der Abrechnung auch.
Ich arbeite mir Lohn und Gehalt und wollte eine Abfindung für eine Minijobberin abrechnen.
Habe mich für die Abrechnung der Abfindung an das Document 5303150 gehalten und bekomme nun die Fehlermeldung LN17795
Eine Meldung sollte in diesen Fall erfolgen oder sehe ich das falsch ?
Vielen Dank.
Hallo,
nachdem eine Abfindung sozialversicherungsfrei abgerechnet wird, liegt kein meldepflichtiges Entgelt vor.
Somit darf gemäß der Erläuterungen im bereits genannten Dokument keine DEÜV-Meldung erstellt werden.