abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Falsche BGRS

7
letzte Antwort am 23.03.2021 11:53:59 von Bastian_F
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
kimeba
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 1 von 8
974 Mal angesehen

Hallo!

Ein Mitarbeiter eines Mandanten ist seit 2014 dort beschäftigt gewesen.

Ab 04.2017 bekam er ein Gehalt von über 5.000,- Euro und somit über der Beitragsbemessungsgrenze (BMG).

Habe ich einen Denkfehler oder hätte er nicht ab 01.2018 auf 9111 geschlüsselt werden müssen?

Der Austritt war im Dez 2018 - er bekommt jetzt noch eine Prämie gezahlt.

mfg Torsten

DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 8
828 Mal angesehen

Hallo Torsten,

ist der Arbeitnehmer ab 01/2018 freiwillig oder privat versichert, ist eine Anpassung in den Personal-Stammdaten erforderlich.


Eine Korrektur kann, falls erforderlich, auch noch rückwirkend ab 01/2018 erfolgen, wenn die Änderungen ab diesem Zeitpunkt erfasst werden.

Freundliche Grüße

Monique Schauer

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
Bastian_F
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 8
816 Mal angesehen

Hallo, ich muss dieses Thema nochmal aufwärmen.

 

Da ich jetzt zum ersten Mal in einem Unternehmen tätig bin, das auch MA über der BBG/JAEG beschäftigt, frage ich mal völlig naiv in die Runde: Muss mit überschreiten dieser Grenze ab dem kommenden Jahr umgeschlüsselt werden, oder geht auch weiterhin die 1111? Habe nämlich einen MA gefunden, der schon mehrere Jahre über der Grenze ist, aber nach wie vor 1111 geschlüsselt ist. Ich bin der Meinung, seitdem hat hier auch schon eine Steuerprüfung stattgefunden.

 

Wenn umgeschlüsselt werden muss (ggfs. mit Korrektur ab wann?), wodurch wird festgelegt, ob es die 0111 oder 9111 wird?

 

VG

Bastian

0 Kudos
björn
Experte
Offline Online
Nachricht 4 von 8
807 Mal angesehen

Hallo Bastian,

 

das kann man so pauschal nicht sagen.

 

Für mich hört sich das aber so an, dass in dem Entgelt wohl auch Entgelte enthalten sind, die aus der BBG/JAEG heraus zurechnen sind, da diese nicht mit hinreichender Sicherheit dauerhaft gewährleistet sind (z.B. Tantiemen) und wenn dies herausgerechnet wird, der Mitarbeiter dann unter die BBG/JAEG rutscht. In diesem Fall ist der Schlüssel 1111 richtig.

 

Sie dürfen den BGRS nur ändern wenn das Entgelt im letzten Jahr die BBG/JAEG und voraussichtlich im aktuellen Jahr ebenfalls die BBG/JAEG überschritten wird. Dann kann der AN entscheiden, ob er sich privat Versichern will oder weiterhin als freiwilliges Mitglied in der GKV bleibt.

 

Bei einem Wechsel in die Privat muss dann der BGRS auf 0110 geändert werden und bei der Freiwilligen auf 9111 wenn er ein Firmenzahler ist, wenn der AN aber seine freiwilligen Beiträge selber an die Krankenkasse zahlt dann die 0111.

 

 

Gruß

Björn

0 Kudos
Bastian_F
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 8
787 Mal angesehen

Hallo Björn,

 

nein, es geht in diesem Fall um ein monatliches Festgehalt von mindestens 5.600,- €, und dies bereits seit 10/2015.

Habe mal mit der KK telefoniert und die meinte, ich soll ab 01/2021 auf freiwillig versichert (ich würde dann 9111 nehmen) umschlüsseln.

Die letzte Betriebsprüfung war übrigens 2018, für den Zeitraum 2014-2017. Sowas hätte, wenn es falsch gewesen wäre, dann doch eigentlich beanstandet werden müssen?

 

VG

Bastian

0 Kudos
björn
Experte
Offline Online
Nachricht 6 von 8
781 Mal angesehen

Hallo Bastian,

 

alles klar.

 

JEIN. Hier sind zwar die Beitragsgruppenschlüssel falsch aber die Beiträge werden trotzdem in der richtigen Höhe berechnet und abgeführt.

 

 

Gruß

Björn

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 7 von 8
770 Mal angesehen

Hallo,

 

grundsätzlich prüft die Rentenversicherung beid er Sozialversicherungsprüfung nur stichprobenweise. Es kann daher sein, dass es nicht aufgefallen ist.

 

Mit Überschreitung der Grenzen hat der Mitarbeiter das Wahlrecht, dass er sich auch privat krankenversichern kann. Dieses wurde dem Mitarbieter "genommen". Die Unterscheidung "0" oder "9" für die Krankenversicherung im Beitragsschlüssel wird vorgenommen, wenn der Mitarbeiter Selbstzahler (0) - also privat krankenversichert oder seine Beiträge an dei gesetzliche Krankenkasse selbst abführt - oder Firmenzahler (1) - der Arbeitgeber führt die Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse auch für die freiwillig Krankenversicherten über den Beitragsnachweis an die Krankenlasse ab - der Krankenversicherungsbeiträge ist. Der Orndung halber weise ich darauf hin, dass die Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt. Hier gilt der Beitragsgruppenschlüssel 1 im für die gesetzliche und 0 für die private Pflegeversicherung.

 

Hier finden Sie einige Informationen zur Prüfung der Krankenversicherungsfreiheit:

 

https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/versicherung-faq/versicherungspflicht-und-freiheit/wann-wird-krankenversicherungsfreiheit-geprueft-2034356

 

Viele Grüße

T. Reich

 

 

0 Kudos
Bastian_F
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 8 von 8
759 Mal angesehen

Vielen Dank, jetzt habe ich es verstanden.

Wenn es keine Auswirkungen auf die Beiträge hat, ist es bei der Prüfung vielleicht auch deshalb nicht aufgefallen.

Dann schreibe ich dem MA mal, dass er demnächst von seiner KK Post bekommt und sich dann auch privat krankenversichern kann.

 

VG

Bastian

0 Kudos
7
letzte Antwort am 23.03.2021 11:53:59 von Bastian_F
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage