Hallo liebe Community,
wir haben gerade einen Fall, in dem der AG für den AN die Fährkosten übernimmt (Rechnung lautet auf den AG). Ich denke, dass die Steuerbefreiung hier nicht zutrifft, da ja weiterhin das Auto nutzt und nicht alternativ öffentliche Verkehrsmittel... Somit ist m. E. nach die Fähre über die Abrechnung als Bruttobetrag darzustellen und pauschal mit 30% zu versteuern... Wie seht Ihr das?
Danke und viele Grüße
JCA
Hallo,
gemäß Wikipedia zählen Fähren zum ÖPNV und sollten dann wohl auch begünstigt sein.
Viele Grüße
Guten Morgen,
vorweg, ich weiß es nicht, aber ich würde es in diesem Fall eher wie eine Maut betrachten. Mit den 30 Cent pro Entfernungskilometer sind sämtliche Aufwendungen, auch eine Maut, abgegolten. In diesem Fall kommt es ja "nur" zu einer Fahrzeitverkürzung bzw. Fahrstreckenverkürzung. Es wäre aber für mich nicht die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, so dass ich die längere Wegstrecke - nämlich von seiner Wohnung über die nächste Brücke zur ersten Tätigkeitsstätte - als erstattungsfähig betrachten würde. Allerdings natürlich nicht steuerfrei, sondern pauschal versteuert.
Würde der Arbeitnehmer mit dem Auto zur Fähre fahren und dann mit der Fähre ohne Auto weiterfahren, dann würde ich die Fähre als erstattungsfähigen ÖPNV betrachten und einen Kostenvergleich vornehmen.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo,
wie schon geschrieben pauschaliert - allerdings ist der Steuersatz 15%, nicht 30
LG
VM
Hallo,
offenbar hat hier, regional bedingt, niemand mit diesem Sachverhalt zu tun. Da bietet sich dann die (kostenlose, rechtsverbindliche) Anrufungsauskunft bei Ihrem regionalen Betriebsstättenfinanzamt an.
Viele Grüße