Hallo Community,
bei unserem Mandanten ziehen wir für eine Mahlzeit in der Kantine immer den amtlichen Sachbezugswert (2023: 3,80 EUR und 2024 (voraussichtlich) 4,13 EUR) im Nettobereich der Abrechnungen ab. Ist es auch möglich einen Abzug über dem geltenden Sachbezugswert durchzuführen?
Viele Grüße
Hallo,
programmtechnisch ist dies möglich. Klären Sie jedoch die rechtliche Seite bitte mit der Finanzverwaltung ab.
Hallo,
danke für diesen Hinweis. Technisch würden wir es auch unproblematisch hinkriegen, da es ja lediglich ein Abzug im Nettobereich ist. Die Frage zielte hier eher auf die rechtliche Seite ab, ob jemand hier in der Community hierzu Erfahrungen gemacht hat. 🙂
Ja, man kann auch mehr abziehen. (Aber nur, wenn es das Essen auch wirklich wert ist. 😉 )
Ob der MA genau den Sachbezugswert oder mehr für das Essen zahlt, macht keinen Unterschied. Es ist in beiden Fällen kein geldwerter Vorteil anzusetzen.
Danke für die Antwort. Gibt es hierzu auch eine Literaturquelle, Verlautbarung, BMF-Schreiben-Stelle etc., da ich hierzu nichts gefunden habe?
Was genau meinen Sie, wenn es auch wert ist? Vielleicht ist es simple, aber ich komme nicht darauf. Muss mir noch einen Kaffee holen. 😉
Das mit dem Wert des Essens war scherzhaft gemeint.
Ich weiß nicht, ob es zum Abzug höher als der Sachbezugswert etwas offizielles geben kann. Ich denke nicht, weil es nicht notwendig ist. Die Anwendung des geldwerten Vorteils ist bei der Gestellung von Mahlzeiten geregelt.
Hier ein Beispiel bei Haufe:
Danke für den Link. Dann könnte pauschal gesagt werden, dass wenn der Sachbezugswert nicht unterschritten wird, kein geldwerter Vorteil entsteht und ein höherer Abzug als der Sachbezugswert immer zugelassen ist.