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Erst Werkstudent und im gleichen Jahr Praktikum als kurzfristige Beschäftigung?

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letzte Antwort am 01.10.2024 12:58:01 von kokosnuss81
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Robin123
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Guten Abend,

 

ich habe bis Ende Februar als Werkstudent gearbeitet und fange nun im März ein 10 wöchiges freiwilliges Praktikum an (53 Arbeitstage). Ist es nun möglich das als kurzfristige Beschäftigung anzumelden? Meine Firma sagt nein, weil ich schon zwei Monate in diesem Kalenderjahr gearbeitet habe. Aber wird eine Werkstudententätigkeit wirklich dazu gezählt? Während dieser Stelle hatte ich ja die Rentenversicherung bezahlt und auch einen Beitrag zur Krankenversicherung geleistet.

 

Viele Grüße und Danke im Vorraus!

vw
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Guten Abend,

das wird sich "aus der Ferne" m.E. nicht beantworten lassen.

 

Wir kennen die Daten im Einzelnen nicht und es gibt mehrere Arten von Praktika, die sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich bewertet werden.

 

Ihr Arbeitgeber wird vor seiner Aussage sicherlich eine entsprechende SV-rechtliche Beurteilung vorgenommen haben. Fragen Sie im Zweifel vielleicht Ihre Krankenkasse.

 

Gruß, vw

 

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
Robin123
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Hey,

 

vielen Dank für deine Antwort 🙂 Kann man denn pauschal beantworten, ob ein Werkstudentenverhältnis zu der Obergrenze von 70 Tagen für kurzfristige Beschäftigungen hinzugerechnet werden muss? Das Werkstudentenverhältnis ging ca. ein halbes Jahr lang insgesamt.

 

Viele Grüße!

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wicki04
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Ein Werkstudentenjob und eine kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber können nicht unmittelbar aufeinander folgen. Zwischen beiden Arbeitsverhältnissen müssen mindestens zwei Monate liegen, ansonsten wird es als ein Arbeitsverhältnis gewertet.

 

Bei unterschiedlichen Arbeitgebern wäre es kein Problem.

KOB
wicki04
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Ein Werkstudentenjob und eine kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber können nicht unmittelbar aufeinander folgen. Zwischen beiden Arbeitsverhältnissen müssen mindestens zwei Monate liegen, ansonsten wird es als ein Arbeitsverhältnis gewertet.

 

Bei unterschiedlichen Arbeitgebern wäre es kein Problem.

 

Die oben genannte Regelung gilt übrigens auch z. B. bei Minijob und unmittelbar kurzfristige Beschäftigung, oder wenn jemand in Rente geht und unmittelbar im Anschluss in eine kurzfristige Beschäftigung wechseln möchte beim selben Arbeitgeber. Hier muss immer eine Unterbrechung von mindestens zwei Monaten erfolgen. So die Aussage der Rentenversicherung.

KOB
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kokosnuss81
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Hallo,

 

ich habe in diesem Zusammenhang auch noch eine Frage:

Mein Student macht ein auf drei Monate (Oktober bis Dezember) befristetes Zwischenpraktikum, er ist immatrikuliert. Ab Januar wird er dann als Werkstudent auf Stundenbasis angestellt.

 

Ich habe die kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen, da er beim selben Arbeitgeber im neuen Jahr weiterarbeitet. ist das richtig?

 

Vielen Dank im Voraus!

 

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CVolz
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Ist das Zwischenpraktikum vorgeschrieben? Wie hoch ist die Vergütung?

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kokosnuss81
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Es handelt sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum, das monatliche Gehalt beträgt 2.800 €.

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letzte Antwort am 01.10.2024 12:58:01 von kokosnuss81
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