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Errechnung des Selbstbehalt bei Pfändung

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letzte Antwort am 30.04.2018 15:28:28 von alfredplein
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dosti
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur Errechnung des Selbstbehaltes bei Pfändungen:

Angenommen einem AN sind 1,25 unterhaltsberechtigte Personen zuerkannt worden. Nach der aktuellen Pfändungstabelle müsste der Selbstbehalt meiner Meinung nach bei 1.537,49 € liegen.

Bei der Berechnung habe ich die Differenz der Stufen von 1 UP zu 2 UP auf 25% heruntergerechnet.

Nach der Auswertung 0017 "Berechnungsschema: Pfändung" von DATEV liegt der Selbstbehalt jedoch bei 1.534,33 €.

Derzeit kann ich mir nicht erklären, wo mein Fehler liegt. Könnte mir evtl. jemand erläutern, wie DATEV den Selbstbehalt berechnet?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Paul Meyer

heckerlein
Fachmann
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Beitrag vom Nutzer gelöscht

dosti
Beginner
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Hallo Herr Hecker,

vielen Dank für Ihre Antwort! Bei der Pfändung handelt es sich um eine "ganz normale" Lohnpfändung auf Grund eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses (also keine Unterhaltspfändung).

Die Schlüsselung der Lohnarten, die im betreffenden Monat angefallen sind, wurden nochmal überprüft und es sind auch keine unpfändbaren Einkommensbestandteile dabei. Das maßgebliche Nettoeinkommen stimmt überein.

Nur eben der von DATEV ausgegebene Selbstbehalt macht uns wie gesagt etwas Kopfzerbrechen, da er, zwar nur geringfügig, von der aktuellen Pfändungstabelle abzuweichen scheint.

Ich befürchte ja fast, dass mir ein Fehler bei der Berechnung des Selbstbehaltes nach der Pfändungstabelle unterlaufen ist. Hier dürften ja wirklich erst einmal nur die unterhaltsberechtigten Personen eine Rolle spielen (in diesem Fall 1,25). Ich komme aber einfach nicht darauf, wo mein Fehler liegen könnte.

Vielen Dank nochmal und viele Grüße

Paul Meyer

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DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Meyer,

vielleicht hilft Ihnen das Dokument  1020619 - Pfändung - Hintergrund weiter. Unter Punkt 4. finden Sie Erläuterungen zu den Unterhaltsberechtigten Personen.

Um Ihnen eine gezielte Antwort geben zu können, müssen wir uns die vorhandenen Auswertungen ansehen. Sollten Sie unsere Hilfe benötigen, können Sie sich gerne über einen anderen Servicekanal an uns wenden.
Vielen Dank.

Freundliche Grüße

Monique Schauer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
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dosti
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Hallo Frau Schauer,

vielen Dank für den Hinweis. Wenn ich nach der Tabelle in dem von Ihnen genannten Dokument (unter 4.3) rechne, komme ich auch tatsächlich auf den von DATEV ausgegebenen Selbstbehalt. Was ich nur nicht verstehe ist, dass dieser nicht mit der aktuellen Pfändungstabelle nach § 850c ZPO übereinzustimmen scheint.

Wenn wir als Beispiel 0 Unterhaltspflichtige Personen annehmen, werden als unpfändbarer Betrag ausgewiesen:

- DATEV:                                        1073,88 €

- Pfändungstabelle § 850c ZPO:    1079,99 €     

Ich verstehe momentan noch nicht, warum diese Werte nicht übereinstimmen.

Vielen Dank nochmal!

Mit freundlichen Grüßen

Paul Meyer

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Meyer,

die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt 1.073,88 Euro (lt. Tabelle – entstehen pfändbare Beträge aber erst, wenn das Netto-Einkommen 1.079,99 Euro überschreitet).

Weitere Informationen zur Pfändungsfreigrenze finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Viele Grüße

Verena Heinlein
Personalwirtschaft
Datev eG

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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alfredplein
Beginner
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Hallo Zusammen,

sorry, das ich den alten Beitrag noch einmal Aufleben lasse.

Wenn ich in Datev LuG unter Pfändung Allgemeine Daten die Werte eintrage ist dann hier das Absolut unpfändbare Einkommen schon Hinterlegt?

Der Mitarbeiter (Verkaufs Außendienst) hat dann ja kein Geld zur Verfügung.

Beste Grüße

Alfred Plein

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lohnhilfe
Meister
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Hallo Herr Plein,

der Mitarbeiter hat doch Geld raus - 718 €, die er als Vorschuss schon erhalten hat und 723,71 € in Sachwerten, also 1441,71 € unpfändbares Netto.

Um Ihrem Einspruch vorzugreifen: Ja, das mit dem Sachbezug ist nicht schön. Da muss sich aber der Mitarbeiter selbst an das Amtsgericht wenden, um den Sachbezug ganz oder teilweise aus der Pfändung rauszunehmen. Denn grundsätzlich hat er dadurch einen tatsächlichen geldwerten Vorteil - Geld, dass er sonst selbst für seine Fahrten aufwenden müsste.

LG
VM

LG
VM
alfredplein
Beginner
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Hallo V.M,

besten Dank für Ihre Antwort. Den Vorschuss von 718 Euro habe ich schon gesehen, das die Fahrzeugnutzung von 723,71 Euro hier voll angerechnet wird, hat mich schon etwas eher gestört. Ich habe Ihm auch geraten er soll beim Amtsgericht die Freigabe vom Sachbezug beantragen. Mal sehen ob er es macht.

Herzlichen Gruß

Alfred Plein

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letzte Antwort am 30.04.2018 15:28:28 von alfredplein
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