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Erholungsbeihilfe kürzen?

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letzte Antwort am 22.06.2023 15:00:21 von pogo
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Nicole-
Aufsteiger
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Nachricht 1 von 5
342 Mal angesehen

Guten Tag,

 

ich habe einen Arbeitgeber, der einigen Mitarbeitern z. B: anstellt von 156 EURO nur 100 EUR Erholungsbeihilfe auszahlen möchte.

 

Für mich waren die Beträge 156,104 und 52 immer feste Größen.

Ist es möglich die Betrag einfach zu kürzen?

 

Gruß Nicole Kretzschmar

pogo
Experte
Offline Online
Nachricht 2 von 5
329 Mal angesehen

Der AG kann zahlen, was er möchte.

156, 104 und 52, sind nur die Maximalbeträge bis zu denen eine Pauschalversteuerung möglich ist.

lohnexperte
Fachmann
Offline Online
Nachricht 3 von 5
270 Mal angesehen

Hallo,

 

darf ich mich bitte an dieses Thema ranhängen - da das Thema ggf. perspektivisch auf mich zukommt.

 

Mir ist nicht klar, wie man den Kindbegriff bzgl. der Erholungsbeihilfe auszulegen hat und welche Nachweise man führen muss, wenn man auch für Kinder den Betrag von 52 € steuer- und sv-frei auszahlen möchte.

 

Vielen lieben Dank und viele Grüße!

 

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DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 4 von 5
223 Mal angesehen

Hallo,


rechtlich können wir Sie hier leider nicht beraten.


Hat in der Community dazu jemand Erfahrungen, die er teilen kann?

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
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pogo
Experte
Offline Online
Nachricht 5 von 5
211 Mal angesehen

Wenn man es für kindergeldberechtigte Kinder bis 18 Jahre auszahlt, macht man schon mal nichts falsch.

Da ist dann auch kein besonderer Nachweis notwendig.

 

Bei älteren Kindern müsste dann die Kindergeldberechtigung bzw. Unterhaltspflicht nachweisbar sein.

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letzte Antwort am 22.06.2023 15:00:21 von pogo
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