Liebe Community,
ich möchte (evtl. nochmals) das Thema Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichen Anlass (bspw. der Strauß Blumen zum Geburtstag) aufgreifen.
Nach meinem Verständnis - vgl. auch R 19.6 LStR gehören „Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen […] nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.“
§ 41 EStG wiederum trifft eine Aussage zu den Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug: „Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen;“
Im Ergebnis muss also die Aufmerksamkeit aus besonderen persönlichem Anlass mit einem Wert bis zu 60 Euro nicht über die Entgeltabrechnung erfasst werden, da es sich nicht um Arbeitslohn handelt.
Teilt/en Sie/ihr diese Auffassung?
Beste Grüße!
Hallo Payroll,
ja.
Sehe ich ebenfalls so, nichts desto trotz muss natürlich die Aufmerksamkeit selbst entsprechend "aufgezeichnet" werden als solche. Also Zufluss zum AN mit Anlass etc.
Hallo Chris607,
die Aufzeichnungspflicht ist unstrittig, nur eben nicht auf der Brutto-/Nettoabrechnung bzw. im Lohnkonto.
Beste Grüße!
Hallo zusammen,
ich habe noch eine Frage zu: Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer bis zu 60 Euro:
Ein AG schickt seinem erkrankten Arbeitnehmer eine Genesungskarte mit einem Gutschein - zählt der Gutschein zu einem besonderen persönlichen Anlass - oder ist er eher Sachbezug "50 Euro-Freigrenze" zu werten?
Viele Grüße
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob Krankheit als besonderes persönliches Ereignis gewertet werden kann, und deswegen tendiere ich zur 50-€-Grenze.
Entspricht der Gutschein denn eigentlich den neuen Anforderungen, so dass er nicht als Barlohn anzusehen ist (diverse Threads hier vorhanden) und neueste Differenzierung: (BMF-Schreiben vom 15.3.2022, BStBl. I S. 242)?
Hallo @TN !
Danke für Deine Rückmeldung. Den neuen Anforderungen entspricht der Gutschein.
Gut dass Du Dir mit dem persönlichen Ereignis auch nicht sicher bist. .... je länger man anfängt über Dinge nachzudenken umso größer werden die Zweifel 😲
Hallo,
ich wäre mir da auch nicht sicher.
Wenn ich aber davon ausgehe, dass es im gesellschaftlicher Verkehr zumindest nicht unüblich ist, bei einem Krankenbesuch ein Mitbringsel zu haben, meist zwar eher Blumen, Obst, Zeitschriften...
...würde ich mich dem aber auch nicht zwingend verschließen.
Wenn Sie sicher sein wollen, machen Sie doch eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt. Wenn Sie das FA oft haben, hätten Sie einen Fall bombensicher und bei allen weiteren Fällen bei dem Finanzamt könnte man es zumindest bei anderer Auffassung mal anmerken.
Vilee Grüße
T. Reich
Bei Haufe ist eine Infografik verlinkt, die Krankenbesuche als persönliches Ereignis aufführt.