Hallo Community!
Wenn ich alles Richtig verstehe:
- Innerhalb der ersten 6 Wochen der Betreuung des Kindes darf die Fehlzeit nur an Tagen erfasst werden an denen ein Verdienstausfall entsteht. Ich trage also pro Woche eine Fehlzeit (Entschädigungszahlung nach IfSG wegen Beaufsichtigung Kind) von Montag bis Freitag ein, lasse das Wochenende frei und erfasse eine neue Fehlzeit ab dem nächsten Montag. Korrekt?
- Nach den ersten 6 Wochen wird dann aber der komplette Abwesenheitszeitraum erfasst (max. weitere 4 Wochen)? Also inkl. der Wochenenden? Damit nur eine Abmeldung GdA 30 erzeugt wird? Die Entschädigungszahlung kann der AN bei der Landesbehörde direkt beantragen? Korrekt?
Danke!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hat keiner eine Idee?
Wir haben es so erfasst wie oben beschrieben.
Mit dem Ergebnis sind wir nicht ganz so glücklich. Bei Stundenlöhnen kommt unseres Erachtens ein richtiges Ergebnis raus, weil die vollen Beträge in die Erstattung fließen.
Bei Gehaltsempfängern ist das Ergebnis geringer, da die Wochenenden gekürzt werden. Eine Änderung der Umrechnungsformel auf tatsächliche Arbeitstage führt zu Fehlermeldungen.
Hallo,
die Fehlzeit darf nur für reguläre Arbeitstage (Soll-Arbeitstage) erfasst werden an denen ein Verdienstausfall entsteht.
An Feiertagen, Wochenenden und Ferien dürfen die Ausfallschlüssel nicht erfasst werden, da Schulen und Kitas im Regelfall zu den Zeiten geschlossen sind.
Klären Sie ggf. mit der zuständigen Behörde, welche Tage mit der Entschädigungszahlung erstattet werden.
Sind die Anspruchstage sowie Anspruchswochen aufgebraucht, die durch den AG ausgezahlt werden, wird der Arbeitnehmer automatisch mit dem Meldegrund 30 abgemeldet.
Da es sich bei der Fehlzeit Entschädigung wegen Kinderbetreuung immer um geschlossene Zeiträume handelt, würde im Anschluss danach direkt wieder Entgelt fließen. Da er aber für weitere 4 Wochen, bzw. Alleinerziehende für weitere 14 Wochen Anspruch auf Entschädigung hat, ist hier kein Entgelt für die Fehltage zu zahlen. In diesem Fall ist in LODAS eine Folgefehlzeit zu erfassen.
Da das IfSG § 56 keine Ausführung darüber enthält, wie hier zu verfahren ist, kann die DATEV keine Aussage dazu treffen, welche Fehlzeit hier ggf. zu verwenden ist. Der Arbeitgeber bzw. Lohnabrechner muss sich hier zu Klärung an die betroffene Krankenkasse wenden.
Diese und weitere Informationen finden Sie auch unter der Dokumentennummer 1008768 "Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) abrechnen" in unserer Info-Datenbank.
Viele Grüße,
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Vielen Dank für die Hilfe!