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Entschädigung Kinderbetreuung nach IfSG

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letzte Antwort am 05.03.2021 13:09:18 von Alexandra_Friedrich
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hjh
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Guten Morgen,

 

ein AG zahlt an eine Arbeitnehmerin Entschädigung wegen Kinderbetreuung. Er möchte gerne eine Aufstockung bis zum vollen Nettolohn vornehmen. Welche Möglichkeiten bestehen da?

 

Ich freue mich auf eure Antworten.

 

mit freundlichen Grüßen

 

HJH

DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 7
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Hallo, 


bei Entschädigungszahlung wegen Kinderbetreuung wird der Verdienstausfall mit der Lohnart 483 gebucht. 


Die erforderlichen Eingaben finden Sie im Dokument 1008768 unter Punkt 5.


Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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lohnhilfe
Meister
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Nachricht 3 von 7
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Hallo Herr Stein,

 

Sie haben den Sachverhalt hier falsch verstanden. Bei Kinderbetreuung wird ja nicht 100% des ausgefallenen Nettos über das IfSG erstattet, sondern nur 67%. 

 

Die Frage war, welche Lohnart verwendet werden kann, wenn der Arbeitgeber die fehlenden 33% aufstocken möchte.

LG
VM
hjh
Beginner
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Nachricht 4 von 7
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Meine Frage ist, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den 67 % gewähren, der wie z. B. beim KUG steuer- und sv-frei abgerechnet werden kann?

 

Das Bundesministerium für Gesundheit schreibt, dass AG-Zuschüsse nicht auf den Entschädigungsanspruch angerechnet werden, sofern sie den tatsächlichen Verdienstausfall nicht überschreiten.

 

Ich konnte nirgends eine Aussage finden, ob der Verdienstausfall über steuer- und sv-pflichtigen Bruttolohn oder einen freien Zuschuss ausgeglichen werden kann.

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TN
Fachmann
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Zur Höhe des Kinderkrankengeldes sagt die AOK folgendes:

Die AOK zahlt Ihnen bis zu 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoverdienstes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Es sind sogar 100 Prozent, sofern Sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Krankengeldbezug Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten haben. Die Höhe der Einmalzahlungen ist dabei nicht wichtig.

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hjh
Beginner
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Nachricht 6 von 7
130 Mal angesehen

Vielen Dank für die Antwort.

 

Mir geht es nicht um Kinderkrankengeld. Die Kinder, die betreut werden müssen, sind privat versichert. Daher scheidet Kinderkrankengeld aus. Mir geht es um die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese wird nur in Höhe von 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohnes gewährt.

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DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 


rechtlich können wir zu einer Aufstockung zur Entschädigungszahlung bei Kinderbetreuung nach IfsG leider keine Aussage machen. 


Wenden Sie sich hierzu am Besten direkt an die entsprechende Behörde.

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 05.03.2021 13:09:18 von Alexandra_Friedrich
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