Ein Mitarbeiter wandelt mtl. 50,00 € seines Bruttoentgelts in eine Guthabenkarte bei seinem Arbeitgeber um. Der Betrag wird steuerfrei und sv-pflichtig behandelt. Gibt es hierfür in Lohn und Gehalt eine Lohnart??? hab keine gefunden......
Hallo,
muss der Bezug steuerfrei aber sv-pflichtig abgerechnet werden empfehlen wir Ihnen die Lohnart 3760 - Bezug, nur sv-pfl., lfd, k.Gesbr..
Der Betrag fließt allerdings nicht in das Gesamtbrutto mit ein.
Hallo,
irre ich mich, oder ist eine Entgeltumwandlung in dieser Form nicht möglich?! Meines Wissens kann Entgelt nur in begrenzten Ausnahmefällen umgewandelt und damit steuer- und sv-frei (bzw. begünstigt) gezahlt werden: Entgeltumwandlung zugunsten einer BAV sowie im Zusammenhang mit einem Dienstfahrrad. --> keine Zusätzlichkeitserfordernis
Alle anderen sv-freien und steuerbegünstigten Lösungen müssen stets zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt geleistet werden. -->Zusätzlichkeitserfordernis
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Offensichtlich hab ich mich nicht richtig ausgedrückt.
Der Mitarbeiter wandelt monatlich Entgelt um in einen Sachbezug, der durch den Rabattfreibetrag begünstigt ist. Der Betrag kann auch höher als 50,00 € mlt. sein.
Die Entgeltumwandlung kann in einen durch den Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG, R 8.2 LStR 2019) begünstigten Sachbezug vereinbart werden. Dem Beschäftigten steht dann statt Barlohn ein durch den Rabattfreibetrag begünstigter Sachbezug zu (z. B. Gewährung eines Warengutscheins). Der Gutschein ist dann in Höhe des Rabattfreibetrags steuerfrei.
Die Spitzenverbände Sozialversicherungen Bund haben mit Protokoll vom 11.11.2021 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.2.2021 – B 12 R 21/18 R Leistungen, die aus Entgeltumwandlungen herrühren, nicht als sozialversicherungsfrei anerkannt, da diese das sozialversicherungsrechtliche Zusatzmerkmal nicht erfüllen würden.
Hallo kalex,
tut mir leid, zu diesem speziellen Fall habe ich keinerlei Erfahrungen ...
Viele Grüße und einen schönen Tag.