Hallo Community,
eine Mitarbeiterin unseres Mandanten hat ihr erstes Kind am 18.05.2018 bekommen und eine Elternzeit beantragt vom 17.07.2018-17.05.2021.
Sie wurde wieder schwanger, beendete die Elternzeit zum 01.10.2020, um in der Schutzfrist den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu bekommen.
Sie hat für das zweite Kind die gesamte Elternzeit für ein Kind, also drei Jahre ,beantragt.
Jetzt meine Frage: was passiert mit dem nicht genommenen Zeitraum der ersten Elternzeit (wäre vom 02.10.20 bis zum 17.05.2021) ? Wird die nicht genommene Zeit Tag genau ausgerechnet und dann eventuell ebenfalls Tag genau an das Ende der ersten gesamten Elternzeit des zweiten Kindes angehängt?
Wäre für Lösungsvorschläge sehr dankbar😉!
Liebe Grüße!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Die erste Elternzeit hat sich damit erledigt. Es findet nur noch das 2. Kind im Lohn Berücksichtigung.
Danke für die Antwort cro😉!
Die Umsetzung in Lodas ist klar und nachvollziehbar. Ich hatte mich nur gefragt, ob die Mitarbeiterin unseres Mandanten noch die nicht genommene Zeit aus der ersten Schwangerschaft bei unserem Mandanten beantragen kann. Und wenn ja, wird diese Zeit (2.10.20-17.7.21) in Tagen oder eventuell gerundet bestimmt?
Hierzu konnte ich bisher noch keine Angaben in Gesetzen oder im Netz finden🤔...
Vielleicht hatte jemand schon einen solchen Fall und könnte mit Infos weiterhelfen 😊?
LG, Subu
@Subu schrieb:
.... Ich hatte mich nur gefragt, ob die Mitarbeiterin unseres Mandanten noch die nicht genommene Zeit aus der ersten Schwangerschaft bei unserem Mandanten beantragen kann. n einen solchen Fall und könnte mit Infos weiterhelfen 😊?
Die nicht genutzte Elternzeit aus der 1. Schwangerschaft kann nicht mehr genommen werden, verfällt daher.
danke👍
Laut §15 Abs. 2 Satz 2 BEEG (https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html) kann "...ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden...".
(Für diesen Zeitraum gelten allerdings andere Antragsfristen beim Arbeitgeber.)
Satz 4 stellt sicher, dass auch bei kurzer Geburtenfolge der volle Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind besteht.
Hier mal der komplette Absatz 2:
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
LG
Anne Koch
Die nicht genutzte Elternzeit aus der 1. Schwangerschaft kann nicht mehr genommen werden, verfällt daher.
Danke! Obiges nicht beachten!
Danke cro und sokrates!!
Wenn jetzt noch jemand helfen könnte, wie hoch der Restanspruch denn wirklich ist (Tage? Monate?) wäre es
perfekt😅!!!
Liebe Grüße, Subu
Ich meine Monate, allerdings keine Kalendermonate, sondern Zeitmonate. Also in Deinem Fall alle ausstehenden Monate jeweils vom 18.- 17. des Folgemonats.
Nicht genommen alles ab 18.10.2020-17.05.2021, also 7 Monate Rest.
@sokrates : beim Wort Zeitmonate kam das vage Erinnern😂...
Wenn die vollen drei Jahre Elternzeit des zweiten Kindes vorbei sind, könnte die Mitarbeiterin noch die ausstehenden sieben Monate dranhängen, also vom 07.11.23-06.06.24...
Herzlichen Dank für die Unterstützung!!
LG, Subu