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Elektronische Lohnsteuerkarte - Rückmeldung bindend? - ab wann

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letzte Antwort am 11.10.2019 09:13:29 von wielgoß
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pewi
Einsteiger
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Nachricht 1 von 12
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Hallo Community,

ich habe in LODAS für einen Arbeitnehmer ein Übernahmeprotokoll zur Änderung der Elektronischen Lohnsteuerkarte bekommen.

Demnach soll ich den Arbeitnehmer rückwirkend zum Januar mit Lohnsteuerklasse 1 statt 3 und nur einem halben Kinderfreibetrag statt 1,5 abrechnen.

Das bedeutet dann allerdings eine Steuernachzahlung in Höhe von etwa 2.500 € bei einem niedrigeren Nettolohn (also eine Überzahlung).

Die Rückmeldungen sind ja bindend!

Aber meine Frage ist ob dies erst ab Zugang für die Zukunft bindend ist oder tatsächlich die Abrechnungen korrigiert werden müssen.

(Dann würden ja Anträge für S-KUG oder Pfändungen auch anders berechnet - kann das sein?)

Ich habe leider keinen eindeutigen Hinweis gefunden.

LG

Peter

merz
Beginner
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Nachricht 2 von 12
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Hallo Herr Winkelnkemper,

das BMF-Schreiben vom 08.11.2018 sagt dazu unter Tz. 37:

Ist eine Korrektur unzutreffender ELStAM durch das Finanzamt für zurückliegende Lohnzahlungszeiträume erforderlich, stellt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine befristete Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus (§ 39 Absatz 1 Satz 2 EStG). Dies gilt insbesondere für Änderungen von ELStAM im Einspruchsverfahren oder bei verzögert übermittelten bzw. weiterverarbeiteten Daten der Meldebehörden. In der befristeten Bescheinigung werden die anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale für im Kalenderjahr zurückliegende Monate ausgewiesen (befristet bis zum Monatsende vor Bereitstellung der zutreffenden ELStAM).

Verzögert übermittelte Daten, das ist ja ihr Problem. Der Arbeitnehmer müsste sich also bei seinem Finanzamt diese befristete Bescheinigung beschaffen. Düfte allerdings mühsam sein, das zu vermitteln.

Viele Grüße

Wolfgang Merz

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pewi
Einsteiger
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Nachricht 3 von 12
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Hallo Herr Merz,

ich bin eher der Meinung, dass die neuen Merkmale erst ab Zugang zwingend gelten und rückwirkend nur als Kann-Vorschrift (wäre aufgrund der genannten Problematiken auch zu hoffen).

§ 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

(6)

Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4) mit dem Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale als bekannt gegeben. Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit ...§ 39 zu bildenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs

(1)

Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,

1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder

2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.

Aber ob ich das richtig interpretiere weiß ich eben leider nicht mit Sicherheit.

LG

Peter

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bfit
Meister
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Nachricht 4 von 12
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Moin,

jetzt mal unabhängig von den rechtlichen Bestimmungen:

Haben Sie Ihren Mandanten mal darauf angesprochen? Ich würde beim Mitarbeiter mal nachfragen, ob diese Änderung überhaupt so richtig sein kann, denn ich habe es auch schon erlebt, dass ich geänderte ELStAM-Daten zurückgemeldet bekommen habe, und zwar für ein halbes Jahr rückwirkend, und diese so gar nicht stimmten.

In einem anderen Fall war die Änderung richtig und die Mitarbeiterin sich aber auch der Folgen der Änderung bewusst.

Ich denke, es ist immer gut, wenn der Mitarbeiter in einem solchen Fall von Ihnen oder von seinem Arbeitgeber darauf angesprochen wird.

Viele Grüße,

B. Fitschen

pewi
Einsteiger
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Nachricht 5 von 12
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Ja, die Rückmeldung scheint soweit richtig zu sein - Trennungsdama...

Die Sache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss noch geklärt werden.

Das Finanzamt vertritt (natürlich ) die Auffassung, dass der Arbeitgeber in diesem Fall für die Einbehaltung der Lohnsteuer verantwortlich ist. Da der Arbeitnehmer jetzt (Lohnsteuerklasse 1 für das komplette Jahr 2019) ja nicht mehr zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet ist könnte im ungünstigsten Fall bei einer Lohnsteuerprüfung der Arbeitgeber haftbar gemacht werden.

bfit
Meister
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Nachricht 6 von 12
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In diesem Fall würde ich selbstverständlich mit den zurückgemeldeten Daten - auch rückwirkend - abrechnen. Immerhin sind die Arbeitgeber unsere Mandanten, die wir zu schützen haben. Ob der Arbeitgeber dann seinem Arbeitnehmer ein Darlehen gibt, um die Auswirkungen ein wenig zu strecken, oder der Arbeitnehmer die Rückzahlung sowie die Lebenshaltungskosten für den folgenden Monat aus seinen Ersparnissen finanziert, ist ja kein Problem der Abrechnung.

Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

R41c.1 Absatz 4 der LStR sagt hierzu:

Die Änderung des Lohnsteuerabzugs ist, sofern der Arbeitgeber von seiner Berechtigung hierzu Gebrauch macht, bei der nächsten Lohnzahlung vorzunehmen, die dem Abruf von rückwirkenden Lohnsteuerabzugsmerkmale oder auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit den rückwirkenden Eintragungen oder dem Erkennen einer nicht vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehaltung folgt. Der Arbeitgeber darf in Fällen nachträglicher Einbehaltung von Lohnsteuer die Einbehaltung nicht auf mehrere Lohnzahlungen verteilen. Die nachträgliche Einbehaltung ist auch insoweit zulässig, als dadurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden; wenn die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer den auszuzahlenden Barlohn übersteigt, ist die nachträgliche Einbehaltung in Höhe des auszuzahlenden Barlohns vorzunehmen und dem Finanzamt für den übersteigenden Betrag eine Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG zu erstatten.

Das Finanzamt geht also erst einmal davon aus, dass die Lohnsteuer maximal bis zur Höhe des aktuellen Nettolohns verrechnet wird und für den übersteigenden Betrag eine Anzeige nach § 41 c Absatz 4 EStG erfolgt.

Ich wüsste nicht, wie man dies in LODAS technisch umsetzt.

Da der Arbeitgeber für eine rückwirkende Änderung grundsätzlich nur berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (etwas anderes gilt nur, wenn die Lohnsteuer bisher falsch einbehalten wurde - § 41 c Absatz 1 Satz 2 EStG), würde ich in dem Fall

  1. Die ELStAM ab dem aktuellen Monat berücksichtigen (das ist denke ich, unbestritten).
  2. Für den nicht geänderten Betrag eine Anzeige nach § 41 c Absatz 4 EStG an das Finanzamt schicken. Damit ist der Arbeitgeber im Regelfall aus der Haftung raus. Diese Regelung gilt (Absatz 4, erster Halbsatz) auch, wenn der Arbeitgeber von seiner Berechtigung keinen Gebrauch macht.

Es besteht dann zwar auch keine Veranlagungspflicht des Arbeitnehmers. Das Finanzamt kann die Lohnsteuer dann aber mit gesondertem Bescheid beim Arbeitnehmer nachfordern.


Viele Grüße

Uwe Lutz

bfit
Meister
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Hallo Herr Lutz,

vielen Dank für die Klarstellung der Pflichten des Arbeitgebers.

Ihr Beitrag hier ist mal wieder erhellend und zielführend.

Viele Grüße,

B. Fitschen

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madd44
Beginner
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Nachricht 9 von 12
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Es ist natürlich immer so, dass Finanzämter immer den geringsten Weg des Widerstandes gehen und die Schuld nicht bei sich selbst suchen. Echt erschreckend, welche Folgend das für den Arbeitgeber und Nehmer haben kann.

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Gelöschter Nutzer
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Hallo Herr Nedela,

solche Bemerkungen empfinde ich als blöde Meckerei auf Wutbürger oder AfD Niveau.

Sie wissen doch gar nicht, wer Schuld hat. Natürlich kann auch der Arbeitnehmer Schuld haben. Die Beschreibung klingt auch sehr danach, dass z.B. die Trennung - vielleicht sogar schon im Vorjahr - zu spät dem Finanzamt mitgeteilt wurde, so dass natürlich ab Januar rückwirkend zu korrigieren ist. Das ist auch noch die nette Variante des Finanzamtes; die Einleitung eines Strafverfahren gegen den Arbeitnehmer wäre auch möglich gewesen, wenn die Trennung tatsächlich nicht rechtzeitig gemeldet worden wäre.

madd44
Beginner
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Nachricht 11 von 12
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Guten Tag Herr Schmitz,

danke für ihre Antwort. Nur weil ich kritisch dem System an sich gegenüberstehe, ist man nicht gleich ein Faschist oder bei der AFD. Ich wollte lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Fiskus und seine Ämter sehr begrenzt arbeiten und nicht über den Tellerrand hinweg schauen. Es gibt nur Schwarz oder Weiß. Wobei in den meisten von mir erlebten Fällen, selbst ein Schuldeingeständis nie zu erwarten ist .

Ein kleine Beispiel:

Es wurden Steuervorrauszahlungen in Höhe von 40.000 Euro vom Finanzamt abgezogen. Erst nach einem Widerspruchsverfahren und Androhung eines Gerichtsverfahren wurde der Fall von dem Amtsleiter geprüft. Es wurden " aus" versehen lediglich die Zahlungen der letzten Jahre mit der aktuellen Zahlung verwechselt. Irren ist Menschen...das war die Antwort. Es gibt 17 weitere Fälle mit dem Finanzamt solcher Natur...daher verstehen Sie vielleicht, dass ich da kritisch bin und zu allem ja und Amen sagen, was der Staat vorgibt oder sagt. Kritisches Denken sollte nicht mit Insubordination verwechselt werden.

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wielgoß
Experte
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Guten Morgen,

die fachliche Frage ist ja beantwortet - nun einmal durchatmen und aufs Wochenende freuen .

Viele Grüße

Christian Wielgoß

11
letzte Antwort am 11.10.2019 09:13:29 von wielgoß
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