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Einmalzahlung L&G nach Austritt (steuer + sv)

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letzte Antwort am 10.12.2024 15:58:20 von Martina161
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fibi
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Hallo Zusammen, 

 

ich habe folgenden Fall: 

 

Ein Mitarbeiter erhält noch eine Einmalzahlung nach Austritt (30.06.2024).

Im Dezember 2024 muss ich diese Einmalzahlung in Lohn & Gehalt abrechnen. Muss ich einen neuen Zeitraum (01.12.2024 - 31.12.2024) anlegen und Nebenarbeitgeber mit Steuerklasse 6 schlüsseln? 

 

Wie sieht es mit der SV aus? Die Einmalzahlung müsste ja eigentlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden. Das wäre der 06/2024. Oder erfasse ich diese einfach im Dezember?

 

VG 

 

 

vw
Erfahrener
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Hallo,

kann Dok.-Nr.: 5303236, Gliederungspunkt 4 helfen?

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
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fibi
Beginner
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Nachricht 3 von 4
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Guten Morgen, 

 

vielen Dank für die Antwort :-). Dieses Hilfe-Doc hatte ich mir bereits angeschaut und war mir immer noch unsicher. Deswegen der Weg über die Community.

 

Welche Vorgehensweise wäre korrekt?

 

1: beim betreffenden AN einen neuen Beschäftigungszeitraum anlegen (01.12.2024 - 31.12.2024). ELSTAM als Nebenarbeitgeber mit Steuerklasse 6 abrufen und den Einmalbezug in der Schnellerfassung in 12/2024 erfassen?

Hier wird eine LSt-Bescheinigung für den Zeitraum 01.12.2024 - 31.12.2024 erstellt. Aber keine SV-Meldung, da weder sv-relevante Fehlzeiten noch ein laufendes Arbeitsentgelt im Meldezeitraum vorliegt. 

 

2: beim betreffenden AN keinen neuen Zeitraum anlegen. ELSTAM als Nebenarbeitgeber mit Steuerklasse 6 abrufen und den Einmalbezug in der Schnellerfassung in 06/2024 erfassen?

Hier wird die LSt-Bescheinigung korrigiert und die SV-Abmeldung storniert und wieder eine neue Abmeldung erstellt.

 

Guten Start in den Tag und ich freue mich auf eine Rückmeldung 🙂

 

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Martina161
Einsteiger
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Um einen Einmalbezug nach Austritt abzurechnen, setzen Sie den letzten abzurechnenden Monat auf den aktuellen

Abrechnungsmonat. Den Einmalbezug ordnen Sie anschließen dem jeweiligen Monat zu.

Zuordnungsmonat ist der aktuelle Abrechnungsmonat.

Die Steuerklasse ändern Sie in Steuerklasse 6 wenn der AN einen neuen Arbeitgeber hat.

Kennzeichnung Arbeitgeber ändern Sie in Nebenarbeitgeber.

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letzte Antwort am 10.12.2024 15:58:20 von Martina161
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