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Eingabe Bußgelder Lodas

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letzte Antwort am 11.05.2022 14:57:31 von Senzill22
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Senzill22
Aufsteiger
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Liebe Community,

 

wer kann mir helfen, wir sind uns hier nicht ganz sicher.

 

Der AG zahlt die Bußgelder für die MA, nun möchte ich den geldwerten Vorteil in Lodas abbilden.

Ich hätte die Stamm LA 235 genommen, sodass 20,00€ (Beispiel Strafzettel) versteuert werden und Netto werden dann die 20,00€ als Sachbezug wieder abgezogen. In meinem Beispiel müsste der MA dann die 20,00€ versteuern und verbeitragen.

 

Ist das richtig so oder müssen Bußgelder anders abgebildet werden?

 

Danke.

Senzill22
Aufsteiger
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Und gleich die nächste Frage,  wenn der AG nun auch die anfallenden Steuern und SV-Beiträge übernehmen möchte, ist das dann zulässig?

Man würde dann ja über eine Netto-LA rückwärts rechnen lassen und somit hätte der Strafzettel keine Auswirkung auf den MA. 

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bodensee
Allwissender
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Bußgeldübernahme durch den Arbeitgeber | Steuern | Haufe

 

Zuerst müssen Sie klären ob im eigenbetrieblichen Interesse dann folgt kein Arbeitslohn. 

Sollte Arbeitslohn vorliegen und der AG die vollen SV und Steuern übernehmen, dann ist ihre Überlegung völlig richtig mit einer Nettolohnart hochrechnen lassen, was dann wohl bei 20,00 je nach Steuersatz durchaus zu einem Bruttolohn von > 100% führen kann. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

das dort angewandte Urteil ist mittlerweile überholt.

 

Ein eigenbetriebliches Interesse kann bei Verwarnungsgeldern nach dem BFH-Urteil vom 13.08.2020 (BFH Urteil vom 13.08.2020 - VI R 1/17 (veröffentlicht am 29.10.2020) | Steuer Office Basic | Steuern | Haufe) nicht vorliegen, da ein "rechtswidriges Tun (hier die von den Arbeitnehmern entgegen der geltenden StVO begangenen Parkverstöße) keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung sein kann".

 

Es muss geprüft werden, ob der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch hat. Wenn dieser rechtlich besteht, er diesen aber nicht durchsetzt, liegt in dem Verzicht auf den Erstattungsanspruch der Zufluss von Arbeitslohn.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Senzill22
Aufsteiger
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Ja es ist so, dass der AG auf den Erstattungsanspruch verzichtet und somit ein Lohnzufluss vorliegt. Daher die Abbildung in der Lohnabrechnung. 

 

Die Methode über die Nettolohnart ist aber zulässig?

 

VG

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TN
Fachmann
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Meinem Verständnis nach müsste hier eine Nettolohnhochrechnung erfolgen, denn der AN "erhält" ja den Betrag ungeschmälert.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@TN  schrieb:

Meinem Verständnis nach müsste hier eine Nettolohnhochrechnung erfolgen, denn der AN "erhält" ja den Betrag ungeschmälert.


Das hatte Senzill doch aber auch vorgeschlagen über die Nettlohnart.

 

So sollte es abgerechnet werden. Mehr als auf einen Bruttobetrag hochrechnen kann man ja nicht.

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TN
Fachmann
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Ah, ich hatte verstanden, dass er das als Nettobezug werten wollte. Sorry für's Missverständnis!

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Senzill22
Aufsteiger
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Danke für die Antwort.

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Senzill22
Aufsteiger
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Jetzt hätte ich doch noch eine Frage, sollte ich eine Netto-LA als laufender Bezug oder eine als Einmalbezug anlegen. Die Bußgelder sind unregelmäßig und werden teils erst im Folgemonat beachtet....Versteuerung über Monats- oder Jahrestabelle?

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letzte Antwort am 11.05.2022 14:57:31 von Senzill22
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