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EPP Wiederabrechnung 08/2022

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letzte Antwort am 09.09.2022 08:36:35 von lohnexperte
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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Liebe Community,

 

(ich hatte so sehr gehofft, dass ich an alles gedacht und alles richtig gewürdigt habe ... 😞)

 

JEDOCH:

 

Ich hatte in der Abrechnung für 08/2022 für einen Mitarbeiter, der von 2021 bis 2023 eine unentgeltliche Freistellung hat, fälschlicherweise bzgl. der EPP den Anspruch auf Auszahlung mit "JA" geschlüsselt.

 

Nach meiner aktuellen Prüfung hat er jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung, da er in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Richtig?

 

Nun habe ich eine Frage zur durchzuführenden Korrektur der LSt-Anmeldung im Rahmen einer Wiederabrechnung für 08/2022:

 

Ich habe im Bearbeitungsmonat 08/2022 den Anspruch auf Auszahlung innerhalb der PSD des betreffenden Mitarbeiters auf "Nein" gesetzt.

 

Ich werde eine Wiederabrechnung für 08/2022 für einzelne Arbeitnehmer (diesen einen) anstoßen.

 

Gehe ich Recht in der Annahme, dass dann als Auswertungen lediglich die Lohnsteueranmeldung 08/2022 und die Buchungsliste 08/2022 neu kommen?

 

Im Hinweis zur Probeabrechnung wird darauf hingewiesen, dass eine Abrechnung für diesen Mitarbeiter nicht erstellt werden kann. Das ist korrekt, weil er ja seit 2021 kein Entgelt mehr bezieht. Kommen die LSt-Anmeldung 08/2022 und die Buchungsliste Lohn 08/2022 trotzdem?

 

Habe ich etwas übersehen?

 

Vielen Dank für´s Mitdenken, viele Grüße und einen schönen Nachmittag.

 

 

suc77
Beginner
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Nachricht 2 von 5
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hatte heute denselben Fall und es kam dann die korrigierte LSt-Anmeldung August 🙂

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lohnexperte
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Hallo suc77,

 

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

 

Nachfrage: Kam auch eine geänderte Buchungsliste Lohn 08/2022?

 

VG

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FrauSmith
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 5
247 Mal angesehen

Bei mir kamen alle Auswertungen neu wie sonst auch.

Lohnjournal, Lohnsteuer,  Fibu, evtl Zahllisten usw

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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 5
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Hallo FrauSmith,

 

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. 😊

 

Ich werde jedoch keine Wiederabrechnung machen (müssen), da der Mitarbeiter im Mai 2022 eine Einmalzahlung erhalten und somit doch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat. (Das hatte ich gestern noch nicht bedacht.)

 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende!

 

 

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letzte Antwort am 09.09.2022 08:36:35 von lohnexperte
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