Hallo zusammen,
leider konnte mir bisher niemand weiterhelfen!
Erhält der Minijobber die EPP vom Arbeitgeber oder über die Steuererklärung seiner Selbstständigkeit?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Erstbeschäftigung ?!
Der Selbständige hat nur den Minijob als Beschäftigung neben seiner Selbständigkeit!
Arbeitgeber entsprechende Erklärung abgeben und auszahlen lassen.
Wo das steht? Keine Ahnung. Nur eine Handlungsempfehlung wie so oft... VI 1. + 2. der FAQ sagen nichts Gegenteiliges aus.
Er muss allerdings in seiner Einkommensteuererklärung angeben, dass er bereits die EPP i.R. eines Dienstverhältnis erhalten hat.
In Ergänzung ich würde noch Abfragen ob er zum 10.9. eine um 300 EUR reduzierte VZ hat , Änderung des VZ Bescheids von Amts wegen. Dann ist er beim AG raus und braucht auch keine Bescheinigung.
Diese Abfrage würde ich nicht machen (mache ich auch nicht). Nach den FAQ geht es nur um das 1. Dienstverhältnis. Eine selbständige Tätigkeit ist kein Dienstverhältnis.
Der Selbständige mit Minijobs hat also Anspruch auf die 300 € von seinem AG.
Warum macht’s einen Unterschied? Beim Minijob ist die EPP am Schluss wohl steuerfrei - über die Steuererklärung mit Sicherheit nicht.
Dann unterstützen Sie - zumindest indirekt- das die EPP doppelt bezahlt wird , bzw. nicht Sie sondern der von Ihnen beratene Arbeitgeber.
Da halte ich absolut nichts von und kläre das deswegen ab.
Will der AG dennoch die EPP zahlen, dann ist es seine Verantwortung. Ich weise auf das Problem hin.
Also sollte der AG nicht an den Minijobber auszahlen sondern Er soll sich die Pauschale über seine Steuererklärung (Selbstständigkeit) erstatten lassen?
Da der Selbständige garantiert in den Genuss einer Einkommensteuererklärung kommt, wird in der ESt 2022 sicherlich abgefragt, ob er bereits die EPP anderweitig erhalten hat und ob diese ggf. in der Einkommensteuererklärung beantragt werden soll.
Ich denke hier an ein Feld ähnlich der Corona-Hilfen.
Wer natürlich verschweigt, dass er etwas erhalten hat, könnte die EPP doppelt auszahlen lassen, könnte aber auch gleichwohl strafrechtlich belangt werden. Ob das jemand wegen der EPP riskieren möchte ?
Unabhängig davon, wo die EPP bezahlt wurde, ist die Steuer-ID des Empfängers immer verbunden und es könnte sogar hierüber ein Abgleich erfolgen.
Alles "könnte" wohlgemerkt.
Die Frage ist eigentlich einfach unterschreibt der selbständige Minijobber die Erklärung das es sich um den Hauptarbeitgeber handelt ? Wenn ja - auszahlen , Wenn nein was vermutlich die richtige Antwort wäre , dann dürfen Sie mangels Bescheinigung nicht auszahlen.