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EPP - Nachweis über erstes Dienstverhältnis (Minijob) nach Abgabefrist

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letzte Antwort am 29.10.2022 20:12:33 von FrauSmith
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sk3007
Einsteiger
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Hallo liebe Community,

 

ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.

 

Ich habe einen Mandanten, der seine Minijobber rechtzeitig aufgefordert hat, die Bescheinigung über das erste Dienstverhältnis einzureichen, damit diesen die EPP ausgezahlt und die Erstattung in der LSt-Anmeldung 8/2022 angemeldet werden kann.

 

Nun gibt es ja leider immer Kandidaten, denen Monate später einfällt, dass sie da ja etwas abgeben sollten.

 

Besagter Minijobber möchte jetzt die EPP ausbezahlt bekommen, weil er JETZT die Bescheinigung vorlegt. Er behauptet das Finanzamt habe ihm gesagt, dass der Arbeitgeber die EPP noch auszahlen soll.

 

Muss das mein Mandant tatsächlich tun? Und wenn ja, wo steht das? Ich kann ja jetzt nicht alle paar Wochen Lohnsteueranmeldungen korrigieren, weil einem der Minijobber doch noch einfällt, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt (und wir reden über mehr als 100 Minijobber).

 

Ich bin der Auffassung Frist verstrichen, Arbeitgeber zahlt nicht mehr, damit kann er sich die EPP in seiner Steuererklärung holen.

 

Vorab schon mal vielen Dank!

pogo
Experte
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Ob eine interne Abgabefrist für die Bestätigungen rechtlich ok ist, kann ich nicht sagen.

 

Eine offizielle Frist gibt es jedenfalls meines Wissens nach nicht und wenn abrechnungstechnische Gründe (das könnte ja auch der verspätete Eingang der Bestätigung sein) die Auszahlung der EPP verhindern, ist auch eine spätere Auszahlung möglich.

Ich behaupte daher mal, dass das FA auch eher meinte, dass die Auszahlung an sich jetzt noch problemlos möglich ist.

 

Ich würde da aber auch höchstens noch einen Zahlungstermin im Dezember anbieten und bis dahin die Nachzügler sammeln.

 

 

Gibt es eigentlich einen Zeitpunkt, nach dem man die Lohnsteueranmeldung für August (bzw. jede beliebige) nicht mehr korrigieren kann?

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sk3007
Einsteiger
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Nachricht 3 von 5
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Ich hatte es so verstanden, dass der Stichtag für die Anmeldung der Erstattung der EPP der 12.09.2022 ist und somit nicht nachträglich noch Korrekturen abgegeben werden können (es sei denn es sind Korrekturen zu Gunsten des FA). So wurde es im Seminar mal gesagt... 

 

Eine interne Abgabefrist ist sicherlich nicht rechtlich bindend, aber es kann ja auch nicht sein, dass der Arbeitgeber für nachträgliche Korrekturen die Kosten trägt, nur weil der Arbeitnehmer sich noch überlegt, ob das sein erstes oder zweites Dienstverhältnis ist.

 

und genau die Frage, wie oft und bis wann kann ich korrigieren, stellt sich ja dann. Kann ich das noch beliebig lange machen? Wohl eher nicht.

 

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vw
Erfahrener
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Ich bin der Auffassung Frist verstrichen, Arbeitgeber zahlt nicht mehr, damit kann er sich die EPP in seiner Steuererklärung holen.

 

Hallo,

das sehe ich auch so.

Okay, was eine interne Abgabefrist angeht weiss ich auch nicht. Aber jetzt Ende Oktober bei monatlicher LStA ist m.E. auch deutlich zu spät. Und wie sagte schon ein russischer Politiker in fehlerhafter Übersetzung: Wer zu spät kommt ...

Gruß in schönes letztes (?) Sommerwochenende, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
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FrauSmith
Fortgeschrittener
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Von dieser Frist (12.09.) habe ich noch nichts gehört. 

Davon abgesehen werden hier für später abgegebene Nachweise keine Korrekturen mehr vorgenommen. Es gab eine Frist an den Mandanten zur Abgabe der Nachweise und Schluss.

wir werden jetzt nicht noch mehrmals die Lohnsteueranmeldung 08. oder 09. manuell korrigieren. Der Arbeitnehmer muss dann eben einen Einkommensteuererklärung machen.

Wir mussten manuelle Korrekturen vornehmen weil Mitarbeiter ausgeschieden sind bzw. zwei Minijobbern nachträglich eingefallen ist dass sie doch eine Hauptbeschäftigung haben (Ommmm…) 

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letzte Antwort am 29.10.2022 20:12:33 von FrauSmith
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