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EPP Elternzeit

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letzte Antwort am 18.08.2022 07:27:23 von CVolz
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renatepfau
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lt. BFM FAQs sind AN die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 MuSchG) anspruchsberechtigt. Zusätzlich steht geschrieben, dass der 01. September 2022 keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen markiert sondern Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzung erfüllt.

Meine Frage: Wenn die Mitarbeiterin sich Anfang des Jahres 2022 in Mutterschutz mit steuerfreiem Zuschuss zum Mutterschafsgeld befand und am 01.09.2022 in Elternzeit ist müsste ich doch auf einen Nachweis auf Bezug von Elterngeld verzichten können, oder?

Vielen Dank.

CVolz
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So handhabe ich das auch. Wenn die Elternzeit erst 2022 begonnen hat und die Mitarbeiterin in 2022 von mir noch Gehalt bzw. Zuschuss zum Mutterschaftgeld bezogen hat, erfolgt die Auszahlung ohne weitere Unterlagen.

renatepfau
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Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Dann werde ich dem auch nicht mehr weiter nachgehen.

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annajks
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Guten Morgen,

die Frage stellte ich mir auch gerade. ich habe zwei Mitarbeiterinnen, die sich aktuell in EZ befinden, jedoch Anfang 2022 noch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten haben.

Ich hatte beide Mitarbeiterinnen zwar angeschrieben und darum gebeten mir den Bezug von Elterngeld nachzuweisen, habe jedoch kein Dokument erhalten. Heute morgen kam mir dann in den Sinn, dass ein Dokument evtl. ja gar nicht notwendig ist, da der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ja ebenfalls dem Progressionsvorbehalt unterliegt und das dieser gezahlt wurde, kann ich ja auf der Lohnabrechnung ablesen...

Ich würde bei den genannten Mitarbeiterinnen nun also auch die EPP einfach auszahlen.

VG

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CVolz
Fortgeschrittener
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Guten Morgen,

 

die Auffassung würde ich auch so vertreten 🙂 Sie sind ja ganz klar anspruchsberechtigt durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bzw. das Mutterschaftsgeld.

 

Viele Grüße!

 

 

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letzte Antwort am 18.08.2022 07:27:23 von CVolz
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