Hallo zusammen,
ich habe eine Verständnisfrage zu einem Fall der im Büro zu Diskussion geführt hat.
MA scheidet zum 07.07.26 aus. Jetzt haben wir ELSTAM Rückmeldung bekommen, gültig ab dem 06.07., mit Steuerklasse 6, da der MA bereits ab dem Tag eine neue Stelle aufgenommen hat.
Mit der Rückmeldung kommt ein Hinweis mit Verweis auf LStR R39b.5, dass die bisher gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale verwendet werden können, wenn der Mitarbeiter vor dem 06.07 austritt (Austritt ist 07.07.) oder von einem weiteren Arbeitgeber angemeldet worden ist (das ist der Fall).
Sollte der MA für den Monat Juli mit Steuerklasse IV abgerechnet werden, oder den bisher gültigen Merkmalen ? Hier im Büro wurde so viel darüber diskutiert, dass ich selber nicht mehr klar denken kann.
Vielen Dank für eure Hilfe.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
In dem von Ihnen genannten Abschnitt der LStR heißt es:
Der Lohnsteuerermittlung sind jeweils die Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 EStG) zugrunde zu legen, die für den Tag gelten, an dem der Lohnzahlungszeitraum endet; dies gilt auch bei einem Wechsel des ersten Arbeitgebers (Hauptarbeitgeber) im Laufe des Lohnzahlungszeitraums.
Das bedeutet, wenn Sie die Abrechnung bis 07.07.2026 erstellen, sind die LSt-Abzugsmerkmale für den 07.07.2026 maßgebend. Da die Rückmeldung ab 06.07.2026 mit Steuerklasse VI erfolgt ist, muss die gesamte Juli-Abrechnung nach Steuerklasse VI vorgenommen werden.
Wenn der MA am 06.07. eine neue Stelle anfängt obwohl die Beschäftigung bis einschließlich 07.07. bei Ihnen ging, dann ist doch alles korrekt.
Alternativ: Prüfen Sie ob überhaupt ein Vergütungsanspruch ab dem 06.07. bei Ihnen vorliegt!
Vielen Dank für die Rückmeldung. Dann haben wir es jetzt geklärt.