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DATEV Personal Restwertzahlung MPP bei vorzeitigem Austritt einbehalten

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letzte Antwort am 27.09.2025 12:06:52 von vw
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OlenaAs
Neuling
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Hallo zusammen,

 

ein Mitarbeiter hat am Mitarbeiter-PC-Programm (MPP) teilgenommen. Nun scheidet er drei Monate vor Ende der Laufzeit aus dem Unternehmen aus. Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeiter eine Rechnung über den Restwert sowie die ausstehenden Raten (insgesamt Bruttobetrag inkl. USt) gestellt und möchte diesen Betrag von der letzten Gehaltsabrechnung einbehalten.

 

Meine Frage:
Mit welcher Lohnart kann/muss ich diese Restwertzahlung korrekt im DATEV Lohn und Gehalt abbilden, damit sie in der Abrechnung erscheint und der Buchungsbeleg stimmt?

 

Vielen Dank im Voraus!

 

Mit freundlichen Grüßen

Olena

cro
Experte
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Mit USt? Eine 9000er Lohnart mit entsprechender Fibu-Kontierung (dort klären).

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OlenaAs
Neuling
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Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

 

Darf ich dafür die Standard-Lohnart 9110 „Abzug Ausgleichszahlung“ verwenden, oder soll ich besser eine neue Netto-Lohnart im Bereich 9000 anlegen?


Falls eine neue Lohnart erforderlich ist – wäre eine Bezeichnung wie z. B. „Restwertzahlung MPP“ korrekt, oder wie sollte diese Lohnart fachlich richtig heißen?

 

Vielen Dank im Voraus.

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cro
Experte
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Nachricht 4 von 5
36 Mal angesehen

@OlenaAs  schrieb:

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

 

Darf ich dafür die Standard-Lohnart 9110 „Abzug Ausgleichszahlung“ verwenden, oder soll ich besser eine neue Netto-Lohnart im Bereich 9000 anlegen?


Falls eine neue Lohnart erforderlich ist – wäre eine Bezeichnung wie z. B. „Restwertzahlung MPP“ korrekt, oder wie sollte diese Lohnart fachlich richtig heißen?

 

Vielen Dank im Voraus.


Wichtig ist die Verbuchung in der Fibu. Daher wäre eine eigene 9000er vielleicht ratsam.  Die Bezeichnung sollte für alle Beteiligten (in der Kanzlei / dem Unternehmen) verständlich sein.

vw
Erfahrener
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Hallo zusammen,

ich bin jetzt kein Arbeitsrechtler und möchte auch kein "Spielverderber" sein, aber aus fachlichem Interesse:

Ist der MA damit einverstanden, bzw. wie verhält es sich mit der Aufrechnung im Hinblick auf die Pfändungsfreigrenze?

Gruß, 

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
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letzte Antwort am 27.09.2025 12:06:52 von vw
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