Sehr geehrte DATEV-Community,
ich habe einen Fall, bei dem ich mir unsicher bin, wie korrekt vorzugehen ist.
Im Jahr 2024 wurde ein Mitarbeiter zum 31.10.2024 gekündigt. Gegen diese Kündigung hat der Mitarbeiter Klage erhoben. In der vergangenen Woche haben wir nun den Gerichtsvergleich erhalten.
Auf Basis dieses Vergleichs müssen wir das Arbeitsverhältnis rückwirkend für den Zeitraum vom 01.11.2024 bis 31.08.2025 ordnungsgemäß abrechnen. Die laufende Abrechnung stellt dabei kein Problem dar: Ich würde das Austrittsdatum entfernen und das Arbeitsverhältnis entsprechend abrechnen. Unsicher bin ich jedoch hinsichtlich der Nachberechnung für das Vorjahr.
Meine Frage ist, ob die erforderlichen Sozialversicherungsmeldungen über das SV-Portal zu erfolgen haben oder ob es hierfür eine Möglichkeit gibt, dies direkt über DATEV Lohn und Gehalt abzuwickeln.
Gibt es in einem solchen Fall weitere Besonderheiten oder Punkte, die unbedingt zu beachten sind?
Für eine Rückmeldung bedanke ich mich bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Jasmin
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
da haben Sie Glück gehabt, dass der Fall noch dieses Jahr eingetütet wurde. Noch ist eine Nachberechnung für 2024 möglich. Nächstes Jahr nicht mehr.
Sie können einfach das Austrittsdatum ändern und den letzten Abrechnungsmonat auf den aktuellen Abrechnungsmonat setzen.
Sollte das Gehalt noch hinterlegt sein, so würde alles "automatisch" nachberechnet, sonst einfach die abzurechnenden Werte in den jeweiligen tatsächlichen Monat erfassen und los geht's.
Sollte ohne Probleme funktionieren. Machen Sie sicherheitshalber eine Probeabrechnung.
Viele Grüße
Thomas Reich
In Ergänzung: Wenn der Mitarbeiter inzwischen woanders arbeitet, unbedingt Steuerklasse 6 erfassen ab Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses!
Für das Vorjahr wird die Steuer ebenfalls erst dieses Jahr fällig (Zuflussprinzip). Die Sozialversicherung ist nach dem Entstehungsprinzip fällig, wird also für die jeweiligen Monate/Jahre berechnet.