Liebe Community,
wenn es eine angeordnete Quarantäne/Absonderung gibt, aber der Arbeitnehmer nicht positiv ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Verdienstausfall erstattet werden (§ 616 BGB, Bescheid vom Amt über Absonderung).
Meine Frage: Stellt sich während der Quarantäne heraus, dass der Arbeitnehmer doch positiv ist, gilt die Erstattung nach dem Inf.-schutzgesetz nicht, richtig? Er muss dann einen Krankenschein vorlegen. Kann ich dann für die ersten Tage der Quarantäne trotzdem Erstattung nach dem Inf.-schutzgesetz beantragen, also bis zu dem Zeitpunkt, an dem er positiv getestet wurde und der AG Erstattung nur noch aus der Umlage 1 erhält? Oder fällt die Erstattg. des Verdienstausfalls ab Beginn der Quarantäne weg, auch wenn er erst später positiv getestet wurde?
Ist es dann nicht sinnvoll, sich dann immer zuerst eine AU-Bescheinigung vorlegen zu lassen, so dass der AG Erstattung aus Umlage 1 und ggf. aus dem Inf.-schutzgesetz erwarten kann? Das geht bei DATEV leider wieder aus keinem einzigem Dokument hervor.
Zwingende Voraussetzung für Erstattung nach ISG sind
Danke
Torsten Kalb
Hallo,
nicht jeder Arbeitgeber hat U1, also könnte sich der Arbeitgeber hier sogar manchmal mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) keinen Gefallen tun. 😉
Ein Arbeitnehmer kann eine AU nur erhalten, wenn er auch krank ist. Nur weil er jemanden getroffen hat, der Corona hat, ist er ja (noch) nicht arbeitsunfähig. Er ist halt nur nach Vorgabe der Behörde in Quarantäne.
Wenn § 616 BGB anzuwenden ist, wäre in Ihrem Fall erst einmal Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB bis zum Zeitpunkt der AU zu prüfen und dann ab Zeitpunkt der AU Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG zu leisten. Sollte § 616 BGB nicht anzuwenden sein - z. Bsp. weil er im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist - , würde die Erstattung nach § 56 IfSG greifen.
Die von Ihnen genannten Unterlagen sind sinnvoll, aber keine zwingende Voraussetzung, Wenn diese angefordert werden, sollten Sie die unterlagen aber nachreichen können. Vorlegen müssen Sie die aktuelle und die zwei Abrechnungen vor dem Quarantänemonat.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo,
wie ist denn die Sachlage wenn der Arbeitgeber sich selber in Quarantäne begibt, den Laden schließt (Friseur), der Abstrichtermin aber erst in der nächsten Woche ist?
Wie ist hier mit den Angestellten zu verfahren?
LG
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. 🙂
Hallo,
so weit ich weiß nennt man das Betriebsrisiko und wenn er von sich aus schließt muss er leider den Lohn normal fortzahlen ohne Erstattung nach Infektionsschutzgesetz.
Gruß
Ich würde das erst einmal in das Betriebsrisiko des Arbeitgebers verorten. Folge wäre, dass die Arbeitnehmer - nur weil der Arbeitgeber den Betrieb nicht öffnen kann - weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt hätten. Vielleicht könnten die Arbeitnehmer aber auch ohne Chef weiter arbeiten.
Wenn die Arbeitnehmer (auch) selbst in Quarantäne geschickt wurden, würde ggf. auch § 616 BGB greifen.
Hallo,
wobei sich da auch die Frage auftut, sind alle Mitarbeiter betroffen und falls nicht könnte ja das Geschäft offen bleiben und ganz normal weiter gearbeitet werden. Geht der Chef in Urlaub muss der Laden ja auch weiterlaufen.
Gruß
B. Kärcher