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Corona - Minijobler - kündigen oder nicht?

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letzte Antwort am 20.03.2020 07:20:00 von Michael-Renz
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Wohlgemuth
Einsteiger
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Sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen, Datev Mitarbeiter und Gleichgesinnte:

 

Uns stellt sich gerade die brennende Frage zu den bestehenden Minijobs:

 

Wie allen bekannt ist, erhalten diese Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld.

 

Nun werden fast alle Gastronomen, Café´s, Hotels etc. Ihren Geschäftsbetrieb stark einschränken oder sogar komplett einstellen.

 

Was passiert nun mit den Minijoblern?

 

Nach dem Gesetz dürften diese weiterhin einen Entgeltanspruch haben.

Kurzarbeitergeld ist nicht möglich.

 

Sollten die Minijobs nun aufgrund der Schließung mit Null Euro abgerechnet werden, haben wir spätestens in 3 bis 4 Jahren das Problem der Deutschen Rentenversicherungsprüfung mit Phantomlohn auf dem Tisch.

 

Wie verfahren die anderen Berufskollegen mit diesem Thema?

 

Aufhebungsverträge mit allen Minijoblern?

Kündigen (dann 4 Wochen LFZG? bei dieser Lage unmöglich)

 

Gibt es Info´s von der Datev dazu?

 

 

Vielen Dank und eine gesunde Woche 🙂

 

 

freiburgersteuermann
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 4
616 Mal angesehen

Wie wäre es mit einer Vereinbarung zu unbezahltem Urlaub?

Grüße
Boris Lemler
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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 4
338 Mal angesehen

Hallo,


bitte haben Sie Verständnis, dass wir hierzu keine Empfehlung aussprechen können.


Wenden Sie sich zur Klärung an die Minijobzentrale.


Unter der Dokumentennummer 1008688 "Auswirkungen des Corona-Virus auf die Lohnabrechnung" halten wir Sie laufend auf dem aktuellen Stand.


Viele Grüße,


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Michael-Renz
Experte
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Nachricht 4 von 4
329 Mal angesehen

Hallo Wohlgemuth,

ob ein Minijobler gekündigt werden kann und ob eine Abrechnung auf Null möglich ist, hängt vom Arbeitsvertrag ab.

es wird immer vergessen, dass auch minijobler „ganz normale Arbeitnehmer“ sind, bloß weil die auch noch wenig verdienen, sind die arbeitsrechtlichen Regelungen nicht außer Kraft gesetzt.

 

Stichworte sind da betriebsbedingte Kündigung und Kündigungsfristen

und Arbeit auf Abruf mit Zeitarbeitskonto

Nur weil sozialversicherungsrechtlich und lohnsteuerrechtlich Besonderheiten gelten, ist das Arbeitsrecht aber nicht aufgehoben.

 

Zudem gilt auch hier das Nachweisgesetz. D.h. es muss ein in Schriftform gehaltenes Dokument geben,aus dem mindestens die Eckdaten des ggf. mündlich geschlossenen Arbeitsvertrags ersichtlich sind. Wenn das flächendeckend eingehalten wäre, würde jetzt nicht das Rätselraten stattfinden, wer wie abgerechnet bzw. gekündigt werden kann. Jeder Rat der ohne Vorlage mindestens eines solchen Dokuments erteilt wird, ist im Zweifel falsch und löst haftungsrechtliche Fragen aus.

 

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
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letzte Antwort am 20.03.2020 07:20:00 von Michael-Renz
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