abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Corona-Bonus für Gesellschafter-Geschäftsführer - Lohnart

11
letzte Antwort am 04.12.2020 09:10:13 von sokrates
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
csachs
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 12
5179 Mal angesehen

Liebe Community!

 

Wenn sich der Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls eine Coronaprämie/einen Coronabonus zahlen will, hat er diesen dann zu versteuern? Mit der Lohnart 5650 aus Lohn & Gehalt kann das ja nicht funktionieren, da diese als steuerfrei geschlüsselt ist. Welche Lohnart verwenden Sie?

boomboom
Meister
Offline Online
Nachricht 2 von 12
5167 Mal angesehen

geht auch steuerfrei.. nuss man nur aufpassen wg vga und entsprechend die rahmenbedingungen schaffen. 

aber ob das dann zu 100% rechtssicher ist...

0 Kudos
deusex
Experte
Offline Online
Nachricht 3 von 12
5145 Mal angesehen

Die Einschätzung Stand heute geht von einer verdeckten Gewinnausschüttung an den GesGesch aus.

 

Bezüge müssen von vornherein, eindeutig vereinbart werden . . .

 

Folge: Kein Betriebsausgabenabzug und Verlust der Steuerfreiheit.

 

Könnten Sie unter diesen Umständen vielleicht noch tiefer in die Beurteilung einsteigen und ggf. ihr Ergebnis mitteilen ?

 

Wir rieten allen GesGesch (alle beherrschend) ab.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
bergerflorian
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 12
5081 Mal angesehen

Es gibt Literaturstimmen, die es als möglich erachten, wenn zusätzlich zur Beachtung des Fremdvergleichs die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen werden, etwa durch einen Gesellschafterbeschluss, dass ein stfr. Coronabonus "an alle leitenden Mitarbeiter" gezahlt werden kann. Demnach würde ein solcher Beschluss das Rückwirkungsverbot nicht verletzen, da beim Coronabonus keine ratierliche Ansammlung wie etwa bei Weihnachtsgeld etc. gegeben sein soll. Die Quelle dieser Literaturmeinung weiß ich nicht mehr, gelesen hatte ich es, aber offensiv zuraten zu dieser Gestaltung tue ich wegen der gleichen "Bauchschmerzen" auch nicht.

Ist halt wie so vieles im Moment bislang nicht geklärt und wird wohl zu Diskussionen mit dem LSt-Prüfer führen, daher nur was für diskussionsfreudige Mandanten. 

csachs
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 12
5005 Mal angesehen

Danke. Tatsächlich haben wir unserem Mandanten wegen der nicht komplett einschätzbaren Fallstricke einer Coronabonuszahlung an Ges.-GF davon jetzt abgeraten, um auf Nummer sicher zu gehen.

deusex
Experte
Offline Online
Nachricht 6 von 12
4992 Mal angesehen

Diese "Literaturstimmen" sind natürlich schon reichlich mit "hätte, wäre, wenn" versehen.

Ich würde in meiner "Literatur" hier eine andere Meinung vertreten.

 

Insbesondere stellt m.E. die Corona-Prämie ein Entgelt dar, dass "für die Mehrbelastung durch die Corona-Pandemie" bezahlt wird. Die Pandemie dauert ja bekanntlich bereits seit 10. März und ich sehe hier schon die Gefahr der Verletzung des Rückwirkungsverbotes.

Die Leistungen werden m.E. für die bereits und aktuell erbrachten Leistungen bezahlt, nicht für die eventuell in der Zukunft liegenden.

 

Tendenziell sehe ich persönlich hier überwiegend eine vGA + Steuerpflicht, mit wenig Spielraum.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 7 von 12
4976 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

also ich habe die erste LST-Außenprüfung in NRW inklusive Corona-Beihilfe für Gesellschafter-Geschäftsführer unbeanstandet durch. Der entsprechende Beschluss ist aus Ende April 2020 und wurde für die folgenden Monate in drei Raten umgesetzt. Alle anderen Arbeitnehmer haben die Beihilfe in gleicher Höhe erhalten.

 

Es ist in den FAQ's der Finanzverwaltung ja auch nur die Rede von kann zu vGA führen.

 

Viele Grüße

T. Reich

 

 

sokrates
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 8 von 12
4858 Mal angesehen

Hallo Thomas,

 

wurde mit den Mitarbeitern die Zahlung der Corona-Prämie schriftlich vereinbart? 

Auf jeder Abrechnung mit Corona-Prämie hinterlege ich einen Hinweis:

Die Sonderzahlung ist eine steuerfreie Beihilfe zur Abmilderung der
zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise. Sie ist freiwillig
und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Zukunft.

 

Der Freiwilligkeitsvorbehalt wäre zumindest für einen Prüfer plakativ klar (ob LSt oder SV). Ich bin aktuell aber unsicher, ob es nicht zusätzlich einer weiteren schriftlichen Vereinbarung bedarf.

 

Da Du die 1. Prüfung ja bereits hinter Dir hast, kannst Du eventuell für Aufklärung sorgen, was Ihr vorgelegt habt bzw. was der Prüfer angefordert hat (meine Frage bezieht sich nur auf Arbeitnehmer, nicht auf GGF - da habe ich alles schriftlich vorliegen).

 

Danke vorab und liebe Grüße

Anne 

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 9 von 12
4772 Mal angesehen

Hallo Anne,

 

da kann ich leider nichts zu sagen. Es wurde nach Regelungen bei den Arbeitnehmern nicht gefragt. Wir hatten zu Beginn der Prüfung sämtliche GV-Beschlüsse der Prüfungsjahre eingereicht. Die Prüferin hatte somit auch von Beginn an den GV-Beschluss zur Corona-Beihilfe vorliegen. Vermutlich hat ihr das gereicht, um zu entscheiden, dass ihr das auch für die Arbeitnehmer reicht. Es wurde in diesem Fall ja auch alle Arbeitnehmer inklusive Geschäftsführer mit 3 x EUR 500,00 gleich "beglückt".

 

Wir empfehlen den Mandanten in der Regel eine Mitteilung an die Arbeitnehmer, dass die Beihilfe gezahlt wird. Diese hatte der Mandant auch gemacht, aber leider wollte unsere Prüferin dazu keine Regelung sehen.

 

Viele Grüße

Thomas

0 Kudos
deusex
Experte
Offline Online
Nachricht 10 von 12
4761 Mal angesehen

Hallo t_r,

mit einer schriftlichen Vereinbarung mit Unterschriften beider Parteien bin ich bereits seit Kenntnis der Voraussetzung "Vereinbarung" auf Kriegsfuß.

 

Abgesehen davon, dass derzeit noch Null Rechtsprechung vorliegt, sind für mich die Aussagen hier, dass der Prüfer dies oder jene Prüferin das nicht verlangt hat, vollkommen irrelevant.

 

Es kann zum jetzigen Zeitpunkt keiner erwarten, dass diesbezüglich Rechtssicherheit besteht, insbesondere nicht für eine spätere DRV oder Voll-Betriebsprüfung. Später werden hier sicherlich viele Prüfer "schlauer" sein.

 

Wie oben erwähnt tue ich mich mit der Freiwilligkeit schwer, wenn man schriftlich, gegengezeichnet, vereinbart, dass Corona-Beihilfen gezahlt werden sollen und ich würde ich nichts Ergänzendes zu einem Arbeitsvertrag schließen. Wo geht sonst die "Freiwilligkeit" und damit die "zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn" hin, denn mit der Vereinbarung könnte ein Rechtsanspruch entstehen.

Ich fische hier nur im trüben rechtlichen Gewässer, aber ganz wohl ist mir nicht dabei.

 

Insofern gehe ich mit Deiner Auffassung einer "einseitigen" Vereinbarung konform.

 

Ich persönlich habe in der Kanzlei einen "Aushang" als betriebliche Vereinbarung gemacht und in den Gehaltsabrechnungen eine individuelle Lohnart "Corona-Bonus" bezeichnet.

 

Ob das so ausreicht, wird man sehen; eine einzelvertragliche Regelung mit jedem Arbeitnehmer ist mir zu spannend.

 

deusex_0-1607009700112.png

 

 

 

 

 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 11 von 12
4750 Mal angesehen

@deusex  schrieb:

 

Abgesehen davon, dass derzeit noch Null Rechtsprechung vorliegt, sind für mich die Aussagen hier, dass der Prüfer dies oder jene Prüferin das nicht verlangt hat, vollkommen irrelevant.

 

Es kann zum jetzigen Zeitpunkt keiner erwarten, dass diesbezüglich Rechtssicherheit besteht, insbesondere nicht für eine spätere DRV oder Voll-Betriebsprüfung. Später werden hier sicherlich viele Prüfer "schlauer" sein.

 


Ich glaube auch nicht, dass ich deshalb das gleiche Vorgehen aller Prüfer(innen) erwarten kann. Bei der Sozialversicherung bin ich ganz froh, dass ganz viele - insbesondere Mandate mit Corona-Beihilfe - bereits Anfang nächsten Jahres anstehen. Hier wird der Prüfer noch nicht viel "schlauer" sein. Je mehr Prüfungen in den, ich sag mal, nächsten zwei Jahren mit Corona-Beihilfen "durch gehen", um so besser. Zu dieser Zeit ist Corona noch gut in Erinnerung und auch das Ziel mit der Beihilfe. Hier wird sich an das "Eisen" von vielen nicht ran getraut. Je länger die Pandemie rum oder eingedämmt ist, um so wahrscheinlicher kann es werden, dass auch genauer/anders hingeschaut wird.

sokrates
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 12 von 12
4691 Mal angesehen

Ich sehe das grundsätzlich wie Sie mit der Deutung des Begriffs "Vereinbarung".

Zudem habe ich einen Mandanten, der tarifvertraglich zu einer Corona-Bonus-Zahlung im Dezember verpflichtet ist. Freiwillig leistet er diese ganz bestimmt nicht. Hier dann mit jedem der 90 Mitarbeiter etwas schriftlich zu vereinbaren kann nicht Sinn der Sache sein.

 

Es bleibt spannend, denn uns wird das Thema noch bei einigen Prüfungen beschäftigen. 

Wäre ja auch langweilig, wenn's einfach wäre.

 

LG

Anne Koch

0 Kudos
11
letzte Antwort am 04.12.2020 09:10:13 von sokrates
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage