Hallo zusammen,
ich hoffe, ihr könnt mich erhellen, da ich diesen Fall noch nicht hatte und mir unsicher bin.
Mitarbeiter bekommen eine Zusatzversicherung, die der AG komplett finanziert. Betrag ist jeweils unter 50 €. Ist es richtig, dass ich die Lohnart 2480 Sachbezug st/sv-frei nehme + Folgelohnart Nettoabzug?
MUSS das auf die Lohnabrechnung eigentlich unbedingt rauf oder reicht eine Dokumentierung wie bei den Tankgutscheinen?
Ich danke euch schon mal für eure Hilfe
Liebe Grüße,
Marie
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Marie,
generell gilt, dass Sachbezüge in der Lohnabrechnung aufzuführen sind. Das gilt auch, wenn die Sachbezugsfreigrenze von 50,00 Euro nicht überschritten wurde und der Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ist. Es ist jedoch möglich, bei dem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Erleichterung für diese Aufzeichnungspflicht zu beantragen. Halten Sie hierzu bitte mit Ihrem zuständigen Finanzamt Rücksprache.
Die von Ihnen angesprochene Abrechnung des Sachbezuges mit der Lohnart 2480 und der Folgelohnart ist korrekt.
Super, das hat mir doch schon mal weitergeholfen. Vielen lieben Dank!
Hallo Marie,
wir haben uns dafür die LA 2480 auf 2481 kopiert und "betr. Kranken-Zusatzvers." genannt.
So hat auch der*die AN auf der Abrechnung eine Möglichkeit den Betrag zuzuordnen.
Und das es in die Abrechnung einfließt, hat zudem den Vorteil eines entsprechenden Hinweises, wenn durch weitere Sachbezüge die Freigrenze überschritten wird.
VG
Hej hej,
ich beschäftige mich gerade auch mit dem Thema bKV in Verbindung mit unserem Firmenfitnessprogramm. Zur besseren Übersicht (so denke ich zumindest) würde ich gerne die 2480 für das Firmenfitnessprogramm nutzen und die (kopierte) 2481 für die bKV.
Nun stellt sich mir die Frage, ob dann auch eine Prüfung auf die 50,00 € Grenze (mit Berücksichtigung beider Lohnarten) erfolgt und der Hinweis im Protokoll ausgegeben wird? Oder wird nur die 2480 programmseitig geprüft?
Vielen Dank und viele Grüße!
Das wird mit geprüft und wirft einen den Hinweis LN#09534 aus. Das geschieht vermutlich durch den Lohnartenkern, der beim Kopieren ja mitgenommen wird und die Prüfung der Sachbezugsgrenze auslöst.
VG