Liebe Community,
ein Mandant reichte uns eine Kooperationsvereinbarung zur betrieblichen Gesundheitsförderung mit einem Fitnessstudio ein.
Diesbezüglich lese ich immer, dass Mitgliedsbeiträge zu einem Fitnessstudio steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn ist und der jhrl. Freibetrag von € 600,00 nicht anwendbar ist.
Jedoch hat das Fitnessstudio nun explizit in der Vereinbarung aufgeführt, dass es sich hierbei um Leistungen nach §20 und 20b des SGB V handelt mit dem vorrangigen Präventionsprinzip "Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte".
Vertragspartner ist der Mandant selber und nicht die Arbeitnehmer.
Wie darf ich damit umgehen? Hat jmd. einen ähnlichen Fall?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Hallo @SJ_2020,
rechtlich können wir Sie nicht beraten.
Vielleicht möchte noch jemand aus der Community seine Erfahrungen an dieser Stelle teilen?