Hallo,
ich habe eine sehr spezielle Frage zur Eingabe der Betrieblichen Altersvorsorge. Vorab: Mir sind folgende Dokumente schon bekannt:
1020917 und 9226390
Folgende Ausgangslage des Mandanten:
Für die bAV zahlt die Firma für jeden Mitarbeiter 100,00 € (Fest)Zuschuss zur Entgeltumwandlung. In der Versorgungsordnung ist geregelt, dass dieser (Fest)-Zuschuss auf den gesetzlichen Anspruch (Weitergabe der SV-Pflicht) angerechnet wird. Somit erhalten die Mitarbeiter bei einer Entgeltumwandlung nur den Festzuschuss und keinen weiteren prozentualen Zuschuss.
Ich habe bislang nur folgenden möglichen Weg gefunden: Arbeitgeber-Festzuschuss als Manuellen ArbG-Zuschuss erfassen und bei der Gehaltsumwandlung einen individuellen Zuschuss von 0% (?) definieren. Allerdings ist dann der Festzuschuss nicht als gesetzlicher Zuschuss/Pflichtzuschuss erfasst...
Kamm mir jemand helfen?
Gruß Tobias
Hallo,
wurde ein fester Zuschuss als Arbeitgeberanteil anstatt einem prozentualen Zuschuss für den AG-Pflichtzuschuss vereinbart, so können Sie diesen beim Mitarbeiter in den Stammdaten l Betriebliche Altersvorsorge als eigenen Vertrag anlegen.
Handelt es sich um einen laufenden Anteil des Arbeitgebers, sowie um einen Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers, beachten Sie bitte, dass hierfür 2 Verträge notwendig sind.
Im Vertrag 1 hinterlegen Sie im Reiter "Beiträge" die Höhe des Gehaltsverzicht mit der Lohnart 4720 (Steuerfreier Betrag) und der Lohnart 3040 (Gehaltsverzicht).
Für den Arbeitgeberanteil legen Sie einen 2. Vertrag an, mit der Lohnart 4700 (Steuerfreier Betrag) und der Höhe des Zuschusses des Arbeitgebers.
Die Eingabe eines prozentualen Zuschusses unter Mandantendaten | AG-Pflichtzuschuss bAV und die Zuordnung im Vertrag des Gehaltsverzichtes ist bei einem monatlich fest vorgegebenen Arbeitgeberanteil nicht notwendig.
Viele Grüße aus Nürnberg
Selina Heubeck
Personalwirtschaft
DATEV eG
Danke für Ihre Antwort. Die Anlage unter Lohnart 4700 ist für MA ohne weitere EGU klar.
Allerdings habe ich ein Problem bei Mitarbeitern, die neben dem Festzuschuss eine Entgeltumwandlung vereinbaren. Bei diesen Mitarbeitern fungiert der Zuschuss als Erfüllung des gesetzlichen Zuschusses nach §1a BetrAVG. Wenn ich bei diesen Mitarbeitern die Verträge so wie oben beschrieben anlege, gehört der Zuschuss nicht zum Arbeitnehmeranteil und wird somit falsch in der Lohnabrechnung deklariert. Bei diesen Mitarbeitern muss ich den Zuschuss zur Entgeltumwandlung gem. Rundschreiben der GKV-Spitzenverbände vom 21.11.2018 ja irgendwie in den Arbeitnehmerbeitrag hineinbekommen, und dass auch in diesen Fällen der ArbG-Zuschuss in das Gesamtbrutto mit hineinfließt - im Rundschreiben wird darüber hinaus leider immer nur vom gesetzlichen Anspruch i.H.v. 15% ausgegangen und nicht von einem Festbetrag bzw. einem zusätzlichen freiwilligen Beitrag, der über den gesetzlichen Anspruch hinausgeht.
LG und Danke
Tobias
Hallo Tobias,
in Ihrem Spezialfall können Sie programmtechnisch, wie selinaheubeck bereits beschrieben hat, einen zusätzlichen Vertrag im Mitarbeiter anlegen.
Dies trifft auch bei einem verpflichtenden Arbeitgeber-Zuschuss zu einer Entgeltumwandlung in Form eines Festbetrages zu.
Die gesetzliche Behandlung der Lohnart 4700 "Betriebl.AV,AG,lfd,§3Nr.63 EStG" und der Automatik-Lohnart 5200 "bAV AG-Pflichtz,lfd", durch Eingabe im Feld "Variante AG-Pflichtzuschuss", ist identisch.
Wenn Sie die Lohnart 4700 in der Lohnabrechnung gesondert deklarieren möchten, können Sie die Lohnart auf eine freie Lohnartennummer kopieren und umbenennen.
Auf der Mandantenebene wählen Sie unter Anpassung Lohnarten | Lohnarten die Lohnart aus und gehen über das zweite Symbol "Lohnart kopieren". Anschließend hinterlegen Sie eine neue Lohnartennummer und einen Lohnartennamen. Die kopierte Lohnart kann im bAV-Vertrag erfasst werden.
Der Arbeitgeber-Zuschuss in der bAV fließt aufgrund der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) grundsätzlich nicht in das Gesamtbrutto. Dies hat sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz nicht geändert.
Wichtig ist, dass der AG-Pflichtzschuss bei der Versicherung in den Vertrag der Entgeltumwandlung einfließt.
Viele Grüße
Nina Schöneweis
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Schöneweis,
vielen Dank für Ihren Hinweis bzgl. der EBV. Ich war etwas verwirrt, da mir das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherer vom 21.11.2018 vorlag, dass auf das BMF-Schreiben vom 06.12.2017 verweist. In dem Rundschreiben heißt es, dass der BRSG-Pflichtzuschuss zum Arbeitnehmerbeitrag gehört, und bei Nichtgewährung dort sogar eingerechnet werden muss. Die Beispiele (auf Seite 40 des Rundschreibens) zeigen auch, dass der BRSG-Anspruch/Zuschuss NICHT vorrangig bei der SV-Anrechnung behandelt wird, sondern im Entgeltumwandlungsbetrag enthalten ist.
Auch in dem BMF-Schreiben vom 06.12.2017 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Pflichtzuschuss wie Arbeitnehmerbeitrag zu behandeln ist und vom Arbeitgeberbeitrag abgegrenzt ist, der "ohnehin zum geschuldeten Arbeitslohn" gewährt wird.
Wie das dann mit der EBV passen soll, wo der Zuschuss weiterhin nicht in das Gesamtbrutto fließen soll, aber Bestandteil des Arbeitnehmerbeitrags sein soll muss ich mir selbst noch irgendwie versuchen klarzumachen...
Freundliche Grüße
Tobias
@Nina_Schöneweis schrieb:Der Arbeitgeber-Zuschuss in der bAV fließt aufgrund der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) grundsätzlich nicht in das Gesamtbrutto. Dies hat sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz nicht geändert.
Wo konkret in der EBV steht das?
Mir will sich die Logik nicht erschließen. Der Arbeitnehmer, Normalverdienst 3.000 Euro, verzichtet auf 100 Euro Gehalt, der Arbeitgeber schießt 15 Euro zu, 115 Euro landen in der Versicherung.
Also leistet der Arbeitgeber 3.015 Euro, der Arbeitnehmer verzichtet auf 100 - er sollte mE 2.915 versteuern müssen.
Andernfalls: Der Arbeitgeber schießt (als stille Gehaltserhöhung) 2.000 Euro zu. 2.100 gehen an die Versicherung.
Also leistet der Arbeitgeber 5.000 Euro, der Arbeitnehmer verzichtet auf 100 und versteuert nur 2.900? Ist das wirklich so gewollt, daß die 2.000 steuerfrei bleiben?
Die Steuerfreiheit ist nicht unendlich, sondern auf 8% der BBG RV/AV begrenzt (die SV-Freiheit sogar nur auf 4%). Alles darüber hinaus ist steuer- bzw. sv-pflichtig. Insofern ist Ihr letzteres Rechenbeispiel nicht korrekt.
@CVolz schrieb:Die Steuerfreiheit ist nicht unendlich, sondern auf 8% der BBG RV/AV begrenzt (die SV-Freiheit sogar nur auf 4%). Alles darüber hinaus ist steuer- bzw. sv-pflichtig. Insofern ist Ihr letzteres Rechenbeispiel nicht korrekt.
Danke. Denke dann anstatt 2.000 nur 200. Die (Un?)Logik bleibt mE dieselbe.
@bodensee schrieb:Auszug aus der EBV § 1 Abs. 3 Nr. 3weder erhöhend noch mindernd die Werte für a)Entgeltumwandlungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes,b)Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Zukunftssicherung, im öffentlichen Dienst auch Umlagen und Sanierungsgelder.(4) Die Entgeltbescheinigung ist als Bescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung zu kennzeichnen.
Danke - hatte ich tatsächlich gefunden, aber falsch interpretiert.
Mein Denkfehler ist/war der §3,Nr. 63. Danach kann tatsächlich der AG steuerfrei leisten. Meine Argumentation oben paßt also nicht.