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Bescheinigung Verpflegungsmehraufwand mit Kürzung

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letzte Antwort am 03.07.2024 16:21:59 von Uwe_Lutz
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p-rabbe
Beginner
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Nachricht 1 von 3
321 Mal angesehen

Hallo Zusammen,

 

ein Mitarbeiter hat für seine Steuererklärung eine Bescheinigung für die im Jahr 2023 gezahlten Verpflegungsmehraufwände angefragt.

Das ist ja an sich nichts Besonderes.

Unser Mitarbeiter hat aber auch eine Firmenkreditkarte und teilweise Frühstück etc. im Hotel bekommen.

Die Verpflegungsmehraufwändungen wurden entsprechend gekürzt.

Meine Frage ist jetzt, welchen Wert ich in der Bescheinigung angeben muss.

Wenn ich nämlich nur den gekürzten Wert angebe, könnte der Mitarbeiter bei seiner privaten Steuererklärung doch die Differenz eintragen, oder?

Also als Beispiel: Er war einen Tag auf einem Kundenbesuch >8 Stunden.

Mit seiner Kreditkarte hat er aber das Mittagessen bezahlt. Dementsprechend würde eine Kürzung von 14€ auf 2,80€ stattfinden.

Wenn ich die 2,80€ jetzt auf der Bescheinigung angebe, könnte er ja (auch wenn es ja nicht richtig ist) die fehlenden 11,20€ ansetzen.

Wenn ich aber 14,00€ angebe ist es ja theoretisch auch nicht korrekt, da er ja keine 14,00€ bekommen hat, sondern nur 2,80€.

 

Wie seht ihr das?

Danke vorab für eine Info! 🙂

lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 2 von 3
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Hallo @p-rabbe ,

 

hat der Mitarbeiter denn keine Reisekostenabrechnungen erhalten, aus denen sich die Beträge ergeben?

 

Darüber hinaus sind meines Wissens die vom Arbeitgeber ausgezahlten (also gekürzten) Verpflegungsmehraufwendungen auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

 

Da der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Steuererklärung vollumfänglich zutreffende Angaben machen muss und das Formular so aussieht:

 

lohnexperte_0-1720015821454.png

 

würde ich, wenn es schon eine nochmalige zusätzliche Bescheinigung sein soll, alle drei Angaben pro Tag machen:

 

1. Verpflegungsmehraufwand ungekürzt,

2. Kürzungsbetrag wegen Frühstücks,

3. ausgezahlter gekürzter Betrag.

 

Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.

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Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 3 von 3
295 Mal angesehen

Es darf m.E. nur der gekürzte (tatsächlich gezahlte) Betrag bescheinigt werden.

 

Da auf der LSt-Karte (hoffentlich) der Großbuchstabe "M" gemeldet wurde, erkennt das Finanzamt (oder sollte erkennen), dass nur ein Anspruch auf die reduzierten VMA besteht und ggf. weitere Angaben vom AN nachfordern.

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letzte Antwort am 03.07.2024 16:21:59 von Uwe_Lutz
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