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Beschäftigungstage Bauhauptgewerbe kurzfristige Beschäftigung

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letzte Antwort am 08.07.2021 16:09:45 von Jacqueline_Schön
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NinaJ
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Hallo Community,

 

ich habe einen kurzfristig Beschäftigten zum 01.03. angemeldet. Nun hat er im März 4 Tage gearbeitet, insgesamt 11 Stunden. Ich habe die Stunden auch im Kalendarium erfasst.

 

Auf der Lohnabrechnung stehen aber 6 Beschäftigungstage und Zuwachs Urlaubsanspruch 0,5 Tage. Es dürften ja nur 0,33 Tage sein. 

 

Kann mir jemand sagen, wie sich die 6 Beschäftigungstage durch das Programm ergeben? Wie kann ich die korrekte Anzahl ausgeben lassen?

 

VG, Nina

sokrates
Fortgeschrittener
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Hallo Nina,

 

die Beschäftigungstage kannst Du in der Standard-Erfassungsmaske mit dem Buchungsschlüssel BS 84 korrigieren (Wert ins Minus setzen).

 

Liebe Grüße

Anne Koch

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NinaJ
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Hallo Anne, danke für Deine Antwort. Ich habe jetzt -2 eingetragen und auf der Probeabrechnung erscheint jetzt 28 Beschäftigungstage...? Was mache ich falsch? 

 

 

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NinaJ
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Ich habe es eben selbst gefunden. Das Programm geht von 30 Tagen aus. Also sind zu kürzen -26 ... 

Dok.-Nr.: 5303033 unter Pkt. 3.2.3.6

NinaJ
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Wenn ich die Stunden über das Kalendarium erfasse, könnten ja eigentlich die Beschäftigungstage vom Programm ermittelt werden. Ich muss das nun jeden Monat selbst prüfen, errechnen und kürzen. Nicht schön.

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DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


die automatische Vorbelegung von 30 Beschäftigungstagen pro Monat ist im Baurahmentarif begründet.

Hier werden immer 30 Beschäftigungstage und entsprechend 2,5 Urlaubstage pro Monat zur Berechnung angesetzt.

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
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NinaJ
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Naja, das habe ich verstanden... Nur warum muss ich das manuell kürzen? Ich gebe ja beim kurzfristigen auch die Stunden im Kalendarium ein und damit ergeben sich ja die Arbeitstage. Ist ja auch nichts unübliches... Vielleicht kann man hier mal nachbessern.

 

 

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lohnetc
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Moinsen,

 

als Beschäftigungstage zählen eben alle Tage zwischen SV-Anmeldung und SV-Abmeldung, unabhängig ob in diesem Zeitraum Arbeitstage anfallen oder Fehlzeiten.

 

Das sollte imho nicht nur im Bereich Baulohn so gelten.

 

Weiterhin viel Erfolg

 

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NinaJ
Aufsteiger
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Hallo lohnetc,

 

danke für Deine Antwort und den Input. Diese Definition der Beschäftigungstage habe ich auch so ungefähr auch im BRTV nachgelesen, nur ist es doch auch in der Praxis so, dass der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt wird, z. B. bei einer 4-Tage-Woche... so müsste es sich doch dann auch hier verhalten? Das Verhältnis zwischen einem Vollbeschäftigten und einer Aushilfe würde ja sonst auch irgendwie nicht passen...? 

 

Außerdem hatte ich im Dok.nr. 5303033 unter Pkt. 3.2.3.6 folgendes gelesen:

 

"3.2.3.6 Kürzung der Beschäftigungstage bei geringfügig Beschäftigten (Aushilfen)

Die Erfassung der Urlaubstage und die Berechnung der Urlaubsvergütung erfolgen wie bei einem gewerblichen Arbeitnehmer.

Bei einer gewerblichen Aushilfe müssen lediglich die Beschäftigungstage entsprechend ihrer Arbeitszeit geändert werden.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer ist regelmäßig aushilfsweise beschäftigt. Dabei arbeitet er im Durchschnitt 2 Tage in der Woche.

Wenn der Mitarbeiter wöchentlich an gleichbleibenden Tagen beschäftigt ist, die wöchentliche Arbeitszeitverteilung erfassen unter Personaldaten | Arbeitszeiten | Regelmäßige Arbeitszeit für die automatische Ermittlung der anteiligen Beschäftigungstage

Die Beschäftigungstage werden nach folgender Formel berechnet und automatisch vom Programm gekürzt. Eine Kürzung der Beschäftigungstage mit BS 84 ist nicht mehr erforderlich.

 

 

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer ist unregelmäßig beschäftigt.

Wenn für den Mitarbeiter unter Personaldaten | Arbeitszeiten | Regelmäßige Arbeitszeit keine individuelle, abweichende wöchentliche Arbeitszeit erfasst ist, werden automatisch 30 Beschäftigungstage ermittelt. Die automatisch ermittelten 30 Beschäftigungstage müssen gekürzt werden. Die Eingabe der zu kürzenden Beschäftigungstage muss über den Bearbeitungsschlüssel 84 im Minus erfolgen:"

 

 

 

Bei mir wäre ja der Fall, dass es sich um eine Aushilfe und unregelmäßige Beschäftigung handelt (Beispiel 2).

 

Jetzt bin ich irgendwie verunsichert... hat sich jemand damit schon auseinandergesetzt?

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


bitte wenden Sie sich über einen anderen Service-Kanal an uns, damit wir den Sachverhalt noch einmal zusammen mit Ihnen besprechen können. 

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 08.07.2021 16:09:45 von Jacqueline_Schön
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