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Berichtigung Lohnsteuerbescheinigung

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letzte Antwort am 27.07.2020 11:25:09 von Wolfgang_Stein
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Kubitza1
Beginner
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Nachricht 1 von 6
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Schönen guten Tag,

 

ich habe im Kalenderjahr bei einem AN monatlich Fahrgeld ausgezahlt.

Es handelt sich um Fahrtkostenersatz für Auswärtstätigkeit.

Fälschlicherweise wurde eine Lohnart verwendet, durch welche in der Lohnsteuerbescheinigung der Ausweis bei "steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte" erfolgte.

Der Lohn Januar 2020 wurde zwischenzeitlich abgerechnet.

Dann wurde eine Wiederholungsabrechnung für Januar 2020 mit Nachberechnung für Dezember 2019 gemacht.

 

Die einzelnen Monate kann ich ja rückwirkend nicht mehr berichtigen.

Auf der Lohnabrechnung Dezember 2019 ist die Berichtigung jetzt richtig.

Aber am Lohnkonto erscheint die Berichtigung erst in 2020 und eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung wird auch nicht übermittelt.

 

Wie komme ich zu einer berichtigten Lohnsteuerbescheinigung für 2019?

 

Wäre schön, wenn jemand helfen könnte.

 

Danke im voraus.

cro
Experte
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Nachricht 2 von 6
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Sie müssen beim AN unter steuerliche Besonderheiten das Zufluß- in das Entstehungsprinzip ändern. Prüfen Sie bitte unbedingt, ob alle Voraussetzungen für diese Maßnahme gegeben sind. Ich würde in Ihrem speziellen Fall ja sagen.

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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1041 Mal angesehen

Hallo Community,


ich möchte gern zu dem Thema etwas ergänzen.


Wenn in einem Monat des laufenden Kalenderjahres bereits eine Nachberechnung für das Vorjahr nach dem Zuflussprinzip abgerechnet wurde, ist eine Nachberechnung mit dem Entstehungsprinzip nicht mehr möglich. Das Zuflussprinzip wird automatisch angewandt.


Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr ist dann nicht mehr über LODAS möglich.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Kubitza1
Beginner
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vielen Dank für ihre Hilfe

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maggi
Einsteiger
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Nachricht 5 von 6
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Hallo zusammen,

 

vielen Dank für die Infos.

Ich denke nur, dass bei mir das Zuflussprinzip anzuwenden ist.

 

Habe ich es richtig verstanden, dass bei Anwendung des Zuflussprinzips keine Lohnsteuerberichtiung 2019 mehr möglich ist.

 

Muss ich dann im Juli 2020 die Beträge versteuern?

Die Nachzahlungen erscheinen ja im Netto-Bezugs-Bereich.

 

Freundliche Grüße

Martina Zimmer

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 6 von 6
801 Mal angesehen

Hallo Frau Zimmer,


ja, es ist richtig, dass bei einer Nachberechnung mit Anwendung des Zuflussprinzips keine Lohnsteuerberichtigung für 2019 mehr möglich.
Eine Versteuerung von Bezügen erfolgt im Jahr 2020.
Wenn Ihre Nachzahlung im Netto-Bezugs-Bereich der Abrechnung erscheint, erfolgt grundsätzlich keine Versteuerung.

 

Viele Grüße,
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 27.07.2020 11:25:09 von Wolfgang_Stein
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