Sehr geehrte Damen und Herren,
sind Sonn-, Feiertag- und Nachtzuschläge für alle Stunden im Bereitschaftsdienst zu zahlen oder nur für die Stunden, wo tatsächlich gearbeitet wird?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Laura Hundhausen
Hallo Frau Hundhausen,
obwohl der Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft nicht arbeitet, kam der Bundesfinanzhof dem Ergebnis, dass auch für diese Zeit Zuschläge gezahlt werden sollen, weil er „das Bereithalten“ im weitesten Sinne als „tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit“ im Sinne des § 3 b EStG angesehen hat. Das Urteil des Bundesfinanzhofs gilt sowohl für den Bereitschaftsdienst als auch für die Rufbereitschaft.
Weitere Informationen und Beispiele finden Sie im Punkt 2. e) des Info-Dokuments 5300574 "Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit - Lexikon Lohn und Personal".
Beste Grüße
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Mertel,
vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mir ist jedoch immer noch nicht klar, wie es genau bei der Rufbereitschaft gehandhabt wird.
Beispiel:
Tierarzt in Rufbereitschaft, Stundenlohn 20 €
Rufbereitschaft von Samstag 18:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr, tatsächlich im Einsatz sonntags von 13 -17 Uhr. Das sind 4 Stunden am Sonntag = 4 x 20 € +50 % = 120 €
Es verbleiben 26 Stunden ohne Einsatz.
Wie werden nun die 26 Stunden bezahlt, mit 20 € plus SFN-Zuschlägen oder mit einem Stundenlohn geringer als der gesetzliche Mindestlohn? Wie im Beispiel (Dokument 5300574 unter Punkt 2e) mit 2 € plus Zuschläge?
Ist es tatsächlich so, dass man für die Stunden ohne Einsatz einen X-beliebigen Stundenlohn bezahlen darf (keinen Mindestlohn)?
Viele Grüße
Laura Hundhausen
Hallo,
hier gibt es bereits Urteile vom EuGH und BAG. Es ist zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu unterscheiden. Suchen Sie mal im Netz zu dem Thema. In einigen Fällen besteht Mindestlohnpflicht und in anderen nicht.
Viele Grüße
T. Reich