Hallo zusammen!
Ich habe einen Arbeitnehmer, der bis zum 31.12.22 GGF war. Seit 01.01.2023 ist er als beherrschender GGF im Betrieb.
Ist es korrekt, dass mir Lohn und Gehalt nur eine SV-Abmeldung "Beschäftigungsende" erstellt und keine weitere Anmeldung?
Viele Grüße!
Hallo,
Wenn er nicht Sozialversicherungspflichtig ist, erstellt das Programm auch keine Meldungen mehr , weil er nicht meldepflichtig ist.
Er müsste wahrscheinlich auch mit der Personengruppe 900 Nicht meldepflichtig Beschäftigte angelegt sein?
Ja, genau so habe ich ihn angelegt. Ich war mir nur unsicher, weil das mein erster ist 🙂
Dankeschön!
er bis zum 31.12.22 GGF war. Seit 01.01.2023 ist er als beherrschender GGF im Betrieb.
Hallo,
was ist der Unterschied?
Hallo @Marie250388
ich würde für die "neue" Position ab 01.01.2023 nun auch ein neues/angepasstes Statusfeststellungsverfahren (Klärung Feststellung des Erwerbsstatus) anstoßen.
was ist der Unterschied?
Guten Abend,
Anteil an der Gesellschaft und Ausgestaltung des Vertrages (z.B. Sperrminorität).
Bei einem Anteil von > 50% ist von einem beherrschenden und SV-freien GGF auszugehen.
Bei einem Anteil < 50% kann (muss aber nicht, s. Vertrag) SV-Pflicht bestehen.
Im Zweifel immer Statusfeststellungsverfahren bei der DRV.
Gruß, vw
Hallo,
also meiner hat jetzt einen Anteil von 80%. MUSS ich da also noch ein Feststellungsverfahren machen?
Guten Morgen,
das Statusfeststellungsverfahren ist für den Personenkreis m.W. obligatorisch und wird über die SV-Meldung automatisch angestossen.
Gruß, vw
Sorry, wenn ich bissl blöd rüberkomme :), aber wird es auch automatisch angestoßen, obwohl keine neue SV-Anmeldung stattgefunden hat, sondern nur eine Abmeldung? Ich hab gelesen, dass das nur autom. angestoßen wird bei einer Meldung 10 oder 40.
korrekt, es wird keine SV-Meldung erstellt, wie soll der Anstoß über LuG/Lodas dann erfolgen?
Ich denke dies ist nur möglich, wenn GS-GF auch sv-pflichtig abgerechnet wird?!
Weil wohin soll das Statuskennzeichen übermittelt werden? 🤔
hmm.
nun sind 80% ja recht eindeutig für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.
Da sollte es auch bei der nächsten Betriebsprüfung keine bösen Überraschungen geben.
Gruß, vw