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Befreiung RV-Pflicht Minijob

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letzte Antwort am 05.07.2023 07:48:06 von Kristin_Frohmeyer
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lindarella
Einsteiger
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Guten Morgen!

 

Bei Durchsicht unserer Minijobber ist bei einem Mitarbeiter aufgefallen, dass im Punkt Sozialversicherung bei Rentenversicherung die 5: "Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftige" erfasst wurde, aber vergessen wurde weiter unten unter Angaben zu geringfügiger Beschäftigung "Antrag liegt vor" auszuwählen.

 

Der Antrag lag aber korrekt vor und ist auch mit entsprechendem Datum abgeheftet. Durch die Auswahl im Beitragsgruppenschlüssel wurde auch immer korrekt abgerechnet sodass es bei Probeabrechnungen und letztendlich bei der Abrechnung nicht aufgefallen ist das dieser Punkt falsch ausgewählt ist.

 

Wie geh ich da jetzt am besten vor? Ändere ich die Angabe einfach jetzt in diesem Monat? Der Mitarbeiter hat am 01.02.2022 angefangen.

 

Viele Grüße!!

pogo
Experte
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Nachricht 2 von 7
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Das Feld hat seit 10 Jahren keine Bedeutung mehr.

Du kannst da nur noch für dich dokumentieren, ob der Antrag schon vorliegt oder nicht.

 

Einfach mal rechtsklicken in das Feld und dann Direkthilfe aufrufen.

lindarella
Einsteiger
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Nachricht 3 von 7
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Vielen Dank für die schnelle Antwort 🤗

 

Das hilft mir weiter!

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Gelöschter Nutzer
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@Datev: Bitte in der Maske darauf hinwiesen, dass dieses Feld nur für interne Zwecke verwendet wird (ich habe letzte Woche auch darüber gerätselt, welche Auswirkung eine Eingabe in diesem Feld hat). Sinn macht das auch nur, wenn ich auch eine Abfragemöglichkeit über alle Minijobber habe, ob das Feld erfasst wurde.

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rschoepe
Experte
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Nachricht 5 von 7
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@pogo  schrieb:

Das Feld hat seit 10 Jahren keine Bedeutung mehr.


Dann könnte DATEV es ja eigentlich löschen … aber das macht dann wahrscheinlich wieder irgendwelche Workflows kaputt.

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tbehrens
Fachmann
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Nachricht 6 von 7
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Das Feld "Antrag zur Befreiung von der RV-Pflicht" ist noch immer gültig. Findet aber kaum noch Anwendung, da nur für AN gilt, die vor 2013 als Minijobber angefangen sind und auch - noch aktuell - nur bis 400 € verdienen und damals nicht auf die RV-Freiheit verzichtet haben.

 

Wenn diese Alt-AN eine Erhöhung auf über 400,00 €, aber weiterhin unter der Minijob-Grenze liegen, gelten diese nicht mehr als Alt-Fall und waren deshalb grundsätzlich wie alle Minijobber RV-pflichtig. Damit die Knappschaft feststellen kann, dass dieser Alt-Fall jetzt ein Neu-Fall ist, der AN also auf die RV-Pflicht schriftlich verzichtet, muss hier die Auswahl getroffen werden "Antrag liegt vor / DEÜV-Meldungen werden erstellt".

 

Ansonsten gilt die Befreiung nicht und die DRV wird bei der nächsten RV-Prüfung die RV-Beiträge nachberechnen.

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 7 von 7
744 Mal angesehen

Hallo,


in der Direkthilfe zu diesem Feld und im Dokument 9242605 - Antrag zur Befreiung von der RV-Pflicht (Liste) finden Sie die Angabe, dass die Eingabe zu Dokumentationszwecken verwendet wird.


Wie von @tbehrens richtig beschrieben, hat das Feld noch Auswirkungen bei Minijobbern mit einem Eintrittsdatum vor dem 01.01.2013 und einer Erhöhung des Entgelt auf mehr als 400,00 EUR (bis max. 520,00 EUR).

 

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 05.07.2023 07:48:06 von Kristin_Frohmeyer
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