Hallo zusammen,
ein Auszubildender im Baugewerbe hat zum 3. mal seine Abschlussprüfung nicht bestanden. Trotzdem wird er als gewerblicher Mitarbeiter im selben Betrieb weiterbeschäftigt. Handelt es sich hierbei auch um einen Arbeitnehmer im Auslernjahr oder ist er ein gewerblicher Arbeitnehmer? 🤔👩💼
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ohne abgeschlossene Ausbildung in Baugewerbe gibt es kein Auslernjahr. Ich würde ihn als Bauhelfer anmelden.
Es geht um die Schlüsselung der Mitarbeitervariante für die SOKA-Bau, nicht um die Berufsbezeichnung. Auslernjahr ist ja keine Berufsbezeichnung.
14 ist eine richtige Möglichkeit.
"Möglichkeit" hört sich nicht überzeugend an. Die Auflistung ist ja kein Lostopf!
@laas-koehler schrieb:"Möglichkeit" hört sich nicht überzeugend an. Die Auflistung ist ja kein Lostopf!
Richtig. Aber auf Grund Ihrer knappen Angaben kann man ja 15-?? nicht unbedingt ausschließen. Gewerblich ist aber Fakt! Alles Gute.
Wieso knappe Angaben? Die ursprüngliche Frage ging ja um den Begriff Auslernjahr, wobei mir nicht klar war, ob dieser Begriff auch für ehemalige Azubis ohne Abschluss gilt. Und Ihr Vorschlag, die Person als "Bauhelfer" anzumelden, hat ja nichts mit der Schlüsselung bei SOKA-Bau zu tun, sondern mit der Schlüsselung zur Sozialversicherung.
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, rufen Sie bei der Soka an. Letztlich entscheiden die, ob er bereits sofort zur Soka anzumelden ist oder erst zum 01.01.23.
Die Anfrage bei SOKA läuft auch seit ein paar Tagen. Nur, da dauert es immer eine Zeit lang, bis man kompetente Antwort erhält.
Aber wieso anmelden bei SOKA zum 01.01.2023? Ist das rechtmäßig? Und als Azubi ist der Mitarbeiter doch schon bei SOKA angemeldet. Und es geht ja auch nicht um die Anmeldung bei SOKA-Bau, sondern - wie bereits erwähnt - um die Begrifflichkeit "Auslernjahr".
Auslernjahr betrifft nur die Soka. Für das normale Arbeitsverhältnis ist sein Status unwichtig.
Wenn er dem Auslernjahr zugerechnet wird, erfolgt die Anmeldung bei der Soka erst zum 01.01. des Folgejahres. Gilt er als normaler (unausgebildeter) Arbeitnehmer erfolgt die Anmeldung zur Soka zum Beschäftigungsbeginn.
??
Ich weiß jetzt gerade nicht, was Sie meinen.
Es geht ja hier um einen Betrieb des Bauhauptgewerbes. Sonst würde sich die Frage des Auslernjahres ja nicht stellen. Auch ein Mitarbeiter im Auslernjahr ist doch bei der SOKA-Bau angemeldet, genauso wie Azubis und alle anderen Mitarbeiter. Das Bauunternehmen ist ja schließlich dazu verpflichtet, alle Mitarbeiter bei der SOKA-Bau anzumelden. Oder nicht?
Bis auf Azubis sind alle AN bei der Soka anzumelden. Bauhelfer sind dabei in der untersten Tarifklasse (soweit allgemeinverbindlich betroffen) gewerblich einzustufen.
Wieso sind Azubis nicht anzumelden? Die müssen doch angemeldet werden, damit SOKA-Bau die Ausbildungsvergütungen erstattet und damit die Kosten für die überbetriebliche Ausbildung und die Fahrtkosten dorthin der Azubis übernommen werden.
Vielleicht falsch ausgedrückt.
AN im Auslernjahr nehmen am Urlaubsentgeltverfahren erst zum 01.01. des Folgejahres teil. Im Vorjahr nach der Ausbildung bis zum 31.12. haben diese natürlich ebenfalls Urlaubsanspruch, dass tarifliche Urlaubsentgelt wird aber nicht von der Soka erstattet, auch nicht, wenn diese erst im Folgejahr genommen wird.
Doch, es wird erstattet. Der Beitrag, der an die SOKA-Bau abgeführt wird, umfasst ja schließlich auch die AN im Auslernjahr.
Aber das beantwortet ja nicht die ganz am Anfang gestellte Frage.
Hallo laas-koehler,
natürlich sind alle AN auch Azubis bei den Sozialkassen anzumelden.
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass es bei der SOKA-Bau -zumindest in diesem Bereich- gleich oder ähnlich
ist wie bei der Malerkasse.
Da Azubis ja während der Ausbildung keine Urlaubstage "ansammeln" und für diese auch keine Beiträge
abgeführt werden, wie bei den "normalen" AN, laufen diese nach bestandener Prüfung im restlichen Jahr unter AN im Auslernjahr und sind erst ab dem 01.01. des Folgejahres beitragspflichtig.
Würde hier jetzt zwar annehmen, dass der MA unter "14 gew. Arbeitnehmer" zu schlüsseln wäre?!, aber um ganz
sicher zu sein, werden Sie in Ihrem Sonderfall wohl am besten die Antwort der SOKA-Bau abwarten müssen oder versuchen dies vorab telefonisch zu klären.
VG
Regi
Falls es jemanden interessiert, laut SOKA-Bau gilt dies:
"Ein Auszubildender der seine Prüfung nicht bestanden hat und als gewerblicher Arbeitnehmer übernommen wird, ist trotzdem Arbeitnehmer im Auslernjahr."