Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich einer Pfändung von einem höherverdienenden Mitarbeiter. Da ich den Fall noch nicht hatte, bin ich etwas unschlüssig.
Gehalt ca. 8.500,00 €
Geldwerter Vorteil in Höhe von 1.668,80 €
Steuerklasse 4
freiwillig versichert.
Lodas kommt bei mir auf einen Pfändungsabzug in Höhe von 3.819,95 € ab 07/2021 und es ergäbe einen Auszahlungsbetrag an den Arbeitnehmer in Höhe von 360,13 €?
Ist das korrekt?
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Kröll
Hallo,
das kann nicht sein.
Es gibt ja eine Pfändungstabelle, aus der man genau ersehen kann, wieviel dem Arbeitnehmer übrig bleiben muss, das sind lt. Pfändungstabelle ab Juli 2021 auf jeden Fall 1.179,99 €, es sei denn, es ist auch eine Unterhaltspfändung dabei, die unter die Pfändungsfreigrenze greifen darf.
Aber auch dann bleiben meiner Meinung nach mindestens ca. 800 € pfändungsfrei.
Sie sollten Ihre Lohnarten einmal nach Pfändbarkeit überprüfen.
Die unpfändbaren und bedingt pfändbaren Bezüge können Sie gut im Dokument 5300369 nachlesen.
Viele Grüße
Sailor
Hallo Frau Kröll,
geldwerte Vorteile können durchaus zu einer Pfändung führen.
Es gibt auch ein Info-DB-Dokument der DATEV dazu.
Ich hoffe das hilft weiter, damit Sie den Sachverhalt final klären können.
Hallo ChrisW,
das sehe ich genauso. Ich meine nur, dass jemand, der über 9.600,-- € auf der Abrechnung hat, nicht nur ca. 380,-- € ausgezahlt bekommen kann.
viele Grüße
Sailor
Hallo Frau Kröll,
vielleicht hilft das noch weiter bei Ihrer Recherche.
Sachbezugsgewährung evtl. ausgeschlossen / § 107 GewO. Abs. 2 Satz 5
https://dejure.org/gesetze/GewO/107.html
Und das DATEV-Dokument dazu.
Viel Glück bei der Recherche.
Hallo,
danke für die Antworten. Heißt das dann, ich darf den geldwerten Vorteil gar nicht abrechnen obwohl der Arbeitnehmer den Firmenwagen nutzt? Oder darf nur der Nettoabzug nicht in voller Höhe erfolgen damit ihm zumindest der Pfändungsfreibetrag noch bleibt? Fragen über Fragen 😓
Mit freundlichen Grüßen
Christine Kröll
Hallo,
rechtlich können wir Sie hierzu leider nicht beraten.
Wenden Sie sich zur Klärung Ihrer Anliegen bezüglich des geldwerten Vorteils an die zuständige Finanzbehörde.