Meiner Meinung nach, greift in diesem Fall für die Aushilfen der §56 IFSG. Allerdings würde ich dies rechtlich mit einem Anwalt abklären lassen, da hier die Meinungen teilweise auseinander gehen. Wir haben dies bisher auch noch nicht prüfen lassen.
§56 IFSG greift nur bei behördlich angeordneter Quarantäne! Nicht bei angeordneten Betriebsschließungen ohne Quarantäne!
Minijobber haben auch bei einer Betriebsschließung weiterhin Anspruch auf Zahlung ihres Verdienstes (sogenannte Betriebsrisikolehre § 615 Satz 3 BGB), es sei den es gibt einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen für den Fall, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben.